2.12.2021 | Fachinformation

Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitisbehandlung

Seit Beschluss über die PAR-Richtlinie des G-BA und der Veröffentlichung der entsprechenden BEMA-Ziffern ist die Frage der Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) Gegenstand einer fachlichen und standespolitischen Diskussion. Detailfragen der Delegationsfähigkeit werden von Fachverbänden der (zahn)medizinischen Fachangestellten, Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Teilen unterschiedlich bewertet und dargestellt.

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der AIT möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.
Gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO

Delegation der PAR-Tätigkeiten
Die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) regeln die vertragszahnärztlichen Leistungen. Der G-BA, der Bewertungsausschuss sowie die Bundesmantelvertragspartner treffen in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten.

Regelungen zur möglichen Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten richten sich auch weiterhin insbesondere nach dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer.

In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.
Delegationsrahmen der BZÄK für Zahnmedizinische Fachangestellte

Quelle und vollständige Meldung auf der Seite der KZBV

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