
Gehaltsrechner (TFA)

* Für wen sind Tarifverträge bindend?
Tarifbindung gilt für die Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. immer dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband Praktizierende Tierärzte e.V. (bpt) ist.Unsere Mitglieder können im internen Mitgliederbereich weitere Informationen zur Tarifbindung für Tiermedizinische Fachangestellte abrufen oder sich durch die verbandseigene Rechtsabteilung beraten lassen.
Auch wenn bei Ihrem Arbeitgeber keine Tarifbindung gilt, können Sie den Gehaltstarifvertrag als gute Orientierung nutzen, um Ihren Marktwert bezüglich Qualifikation und Erfahrung einzuschätzen.
Eine übersichtliche Darstellung der Tarife in einer Tabelle sowie die Tarifverträge finden Sie hier.
* Tätigkeitsgruppen:
Tätigkeitsgruppe I (Grundvergütung)
Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferin mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Tätigkeitsgruppe II (Zuschlag 12%)
TFA mit einer oder mehreren anerkannten Fortbildung(en) im Gesamtumfang von 24 Stunden auf einem veterinärmedizinischen Teilgebiet oder im Verwaltungsbereich, die z. B. auf folgenden Gebieten absolviert werden: Labor, Chirurgie, Aufbereitung von Medizinprodukten, Orthopädie, Notfallmanagement, Fütterung- und Ernährungsberatung, Abrechnung, Verwaltung, Warenwirtschaft, Kommunikation, Ausbildung.
Um den Erhalt der Tätigkeitsgruppe II zu bestätigen, sind insgesamt 8 anerkannte Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Sie müssen nicht im Zusammenhang mit den Fortbildungen stehen, die zur Höhergruppierung geführt haben.
Wo erfahre ich, welche Fortbildungen anerkannt sind?
Mitgliedern des Verbandes stellen wir im internen Mitgliederbereich eine Liste der anerkannten Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte zur Verfügung.
Zur aktuellen Liste der anerkannten TFA-Fortbildungen im internen Bereich
Um den Erhalt der Tätigkeitsgruppe II zu bestätigen, sind insgesamt 8 anerkannte Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Sie müssen nicht im Zusammenhang mit den Fortbildungen stehen, die zur Höhergruppierung geführt haben.
Wo erfahre ich, welche Fortbildungen anerkannt sind?
Mitgliedern des Verbandes stellen wir im internen Mitgliederbereich eine Liste der anerkannten Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte zur Verfügung.
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Tätigkeitsgruppe III (Zuschlag 22%)
TFA, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren veterinärmedizinischen Aufgabenbereich(en) oder im Verwaltungsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind anerkannte und/oder geregelte Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 96 Stunden, die z. B. auf folgenden Gebieten absolviert werden: Bildgebung (CT/MRT), Chirurgie, Orthopädie oder Zahnheilkunde, Narkosemanagement, Tierphysiotherapie, Ausbildungs-, Klinik- und/oder Praxismanagement, Personalmanagement.
Die Ausbildereignungsprüfung (AEVO) wird mit 48 Stunden (50 % der Stunden von Tätigkeitsgruppe III) anerkannt, sofern die TFA mit der Ausbildung betraut sind.
Die Fortbildungsstunden, die zur Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe II geführt haben, (mindestens 24 Stunden) sind auf die 96 Fortbildungsstunden anzurechnen.
Um den Erhalt der Tätigkeitsgruppe III zu bestätigen, sind insgesamt 16 anerkannte Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Sie müssen nicht im Zusammenhang mit den Fortbildungen stehen, die zur Höhergruppierung geführt haben.
Wo erfahre ich, welche Fortbildungen anerkannt sind?
Mitgliedern des Verbandes stellen wir im internen Mitgliederbereich eine Liste der anerkannten Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte zur Verfügung.
Zur aktuellen Liste der anerkannten TFA-Fortbildungen im internen Bereich
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren veterinärmedizinischen Aufgabenbereich(en) oder im Verwaltungsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind anerkannte und/oder geregelte Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 96 Stunden, die z. B. auf folgenden Gebieten absolviert werden: Bildgebung (CT/MRT), Chirurgie, Orthopädie oder Zahnheilkunde, Narkosemanagement, Tierphysiotherapie, Ausbildungs-, Klinik- und/oder Praxismanagement, Personalmanagement.
Die Ausbildereignungsprüfung (AEVO) wird mit 48 Stunden (50 % der Stunden von Tätigkeitsgruppe III) anerkannt, sofern die TFA mit der Ausbildung betraut sind.
Die Fortbildungsstunden, die zur Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe II geführt haben, (mindestens 24 Stunden) sind auf die 96 Fortbildungsstunden anzurechnen.
Um den Erhalt der Tätigkeitsgruppe III zu bestätigen, sind insgesamt 16 anerkannte Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Sie müssen nicht im Zusammenhang mit den Fortbildungen stehen, die zur Höhergruppierung geführt haben.
Wo erfahre ich, welche Fortbildungen anerkannt sind?
Mitgliedern des Verbandes stellen wir im internen Mitgliederbereich eine Liste der anerkannten Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte zur Verfügung.
Zur aktuellen Liste der anerkannten TFA-Fortbildungen im internen Bereich
Tätigkeitsgruppe IV (Zuschlag 32%)
TFA, die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind anerkannte und/oder geregelte Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 400 Stunden.
Beispiele für geregelte Fortbildungsmaßnahmen sind:
- Fachwirt/in im Gesundheits- und Sozialwesen gemäß § 53 BBiG (Berufsexperte)
- Hundefachwirt/in (IHK) gemäß § 54 BBiG (Berufsexperte)
- Betriebswirt/in (IHK) gemäß § 54 BBiG (Berufsexperte)
Beispiele für geregelte Fortbildungsmaßnahmen sind:
- Fachwirt/in im Gesundheits- und Sozialwesen gemäß § 53 BBiG (Berufsexperte)
- Hundefachwirt/in (IHK) gemäß § 54 BBiG (Berufsexperte)
- Betriebswirt/in (IHK) gemäß § 54 BBiG (Berufsexperte)