TFA-Streik am 21. Februar 2025
Nach den gescheiterten Tarifverhandlungen ruft der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) auf Grundlage der Streikrichtlinien alle Tiermedizinischen Fachangestellten, die in Tierarztpraxen und Tierkliniken tätig sind, zu einem ganztägigen bundesweiten Streik am 21. Februar 2025 auf.Dieser Aufruf richtet sich auch an Beschäftigte in den Tierarztpraxen und Tierkliniken, die im Berufsbild der Tiermedizinischen Fachangestellten/Tierarzthelfer*innen arbeiten, sowie an Auszubildende in diesem Beruf.
Unsere Forderungen als gewerkschaftliche Vertretung der Beschäftigten
- Plus 12,5 Prozent beim Gehalt oder mindestens 300 Euro für eine Laufzeit vom 01.10.2024 bis 31.12.2025
- Eine weitere Tätigkeitsgruppe für TFA, die anerkannte oder geregelte Fortbildungen von mindestens 300 Stunden absolviert haben
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf 900,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr, auf 1.000,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 1.100,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr
- Verbesserungen bei der Bewertung und Vergütung der Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst und bei der Rufbereitschaft
- Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung i. d. H. von 50 Prozent ab dem 1. Berufsjahr, sowie ein Anspruch auf Urlaubsgeld für Auszubildende Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) hat am 14. November 2024 beschlossen, alle bisherigen Ergebnisse der Verhandlungen von Juli bis Oktober 2024 zu verwerfen und die Verhandlungen nicht mehr fortzusetzen. Lediglich rechtlich notwendige Änderungen im Manteltarifvertrag sollen noch vorgenommen werden.
Damit koppelt der bpt die TFA - trotz positiver wirtschaftlicher Entwicklungen in der Branche - von jeglicher Gehaltserhöhung ab. TFA bleiben mit einem Einstiegsgehalt von 14,01 Euro als hochqualifizierte Fachkräfte im unteren Entgeltbereich abgehängt. Der Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn beträgt nur noch 1,19 Euro pro Stunde. Die Ausbildungsvergütung für TFA beträgt durchschnittlich 870 Euro und liegt mehr als 18 Prozent unter den durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütungen.
Organisatorische Hinweise
Wenn Sie am Freitag, dem 21. Februar 2025, Ihre Arbeit niederlegen, verweisen Sie beim Arbeitgeber auf diesen Streikaufruf (Download als PDF). Damit zeigen Sie der Arbeitgeberseite deutlich, dass Sie dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgen wollen und die Verweigerung der Arbeitsleistung nicht aus anderen Gründen erfolgt.
Jede bzw. jeder TFA kann an dem Streik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Sie können auch vor der Praxis bzw. Klinik oder an einem anderen Ort Ihre Solidarität zeigen. Auch im Homeoffice kann die Arbeit niedergelegt werden.
Jede bzw. jeder TFA kann an dem Streik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Sie können auch vor der Praxis bzw. Klinik oder an einem anderen Ort Ihre Solidarität zeigen. Auch im Homeoffice kann die Arbeit niedergelegt werden.
Wichtig für vmf-Mitglieder
Als vmf-Mitglied zeigen Sie bitte unbedingt Ihre Streikteilnahme in dem entsprechenden Anmeldetool (folgt in Kürze) an, denn der Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung der Teilnahme am Streik.
Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder am Streik beteiligen?
Das Streikrecht ist ein in unserer Verfassung (Art. 9 GG) garantiertes Grundrecht.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.
Notfallversorgung
Die Notfallversorgung muss gesichert werden. Die Entscheidung, in welcher Form und ob Termine abgesagt bzw. verschoben werden und ob der Betrieb an dem Tag geschlossen wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Wenn die Notfallversorgung nur mit den TFA aufrechterhalten werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Notdienstvereinbarung mit uns als Gewerkschaft für die TFA in der Praxis oder Klinik zu treffen.
Zentrale Kundgebung
Am 21. Februar 2025 rufen wir außerdem zu einer zentralen Kundgebung auf.
Details zu Ort und Zeit folgen.
Details zu Ort und Zeit folgen.
Streikrichtlinien
Die Regelungen für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind gemäß § 4 (3) und 7 (6) der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) in den Streikrichtlinien geregelt.
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich
Antworten auf Fragen zu den Streikrichtlinien finden unsere Mitglieder in den
FAQ im internen Mitgliederbereich
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich
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FAQ im internen Mitgliederbereich
Kontaktmöglichkeiten
Fragen und Anregungen gerne an unser Aktionspostfach: aktion@vmf-online.de
Aktuelle Informationen senden wir auch über unsere Kanäle auf
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