Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Die Ausbildungsordnung zur/m Zahnmedizinischen Fachangestellten trat am 01.08.2022 in Kraft und löste damit die alte Ausbildungsverordnung zur/m Zahnmedizinischen Fachangestellten ab.Der duale Ausbildungsberuf ist über das Berufsbildungsgesetz geregelt und staatlich anerkannt.
Verantwortlich für Organisation, Überwachung und Qualität der Ausbildung sind die Landeszahnärztekammern. Sie werden durch Berufsbildungsausschüsse beraten, in denen je sechs Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Lehrer vertreten sind.
Detaillierte Informationen zum Berufsbild ZFA finden Sie in Kürze als pdf-Datei zum Downloaden

Bei der Novellierung der Ausbildung wurden nicht nur die Fortschritte in Medizin und Technik berücksichtigt, sondern auch die zum Teil massiv geänderten Anforderungen an die MitarbeiterInnen und die bildungspolitischen Formalien.
So wurden zu Gunsten der Assistenz bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, der Kommunikation, des Qualitätsmanagements, der Prävention und Notfallkompetenz Teile des Bereiches Labor gekürzt.
Zugangsvoraussetzung
Auf Grund der Regelung der Ausbildungsordnung nach Berufsbildungsgesetz gibt es keine Zulassungsbeschränkung (Schulpflicht muss erfüllt sein), empfehlenswert ist ein guter Realschulabschluss.
Berufsbezeichnung
Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter
Ausbildungsdauer
3 Jahre in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb
Berufliche Qualifikation
Zahnmedizinische Fachangestellte
- arbeiten team- und prozessorientiert
- betreuen Patienten vor, während und nach der Behandlung
- assistieren bei der Behandlung von Patienten
- führen Hygienemaßnahmen durch
- wirken bei der Erstellung von Röntgenaufnahmen mit
- wenden Vorschriften und Richtlinien des Umweltschutzes an
- erklären Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe
- leiten Patienten zur Mundhygiene an
- wirken in der Gruppenprophylaxe mit
- dokumentieren Behandlungsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften
- erfassen erbrachte Leistungen für die Abrechnung und wenden dabei die Abrechnungsbestimmungen an
- organisieren Praxisabläufe
- wirken bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung mit
- erstellen und überwachen Terminplanungen
- führen Schriftverkehr durch
- kontrollieren Zahlungseingänge, führen das betriebliche Mahnwesen
- wenden Informations- und Kommunikationssysteme an
- beachten die Regelungen des Datenschutzes
Abschluss
- Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres
- Abschlussprüfung nach drei Jahren. Sie gliedert sich in einen schriftlichen Prüfungsteil (390 Minuten) und einen praktischen Prüfungsteil (60 Minuten)
Ausbildungsvergütung
Das BBiG regelt in § 17 den Vergütungsanspruch. Dort heißt es u.a. „Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“
Es existiert nur in ein aktueller Gehaltstarifvertrag für die Kammern Hamburg, Hessen, Westfalen-Lippe und das Saarland. Es ist zu empfehlen, die daraus resultierende Ausbildungsvergütung in den Vertrag zu übernehmen und den dazugehörigen Manteltarifvertrag als zusätzliche Vereinbarung für das Ausbildungsverhältnis aufzunehmen.
Mögliche Einsatzorte
Zahnarztpraxen aller Fachrichtungen, Krankenhaus im ambulanten und stationären Bereich, Krankenkassen, öffentliche Gesundheitsdienste, Institutionen und Organisationen des Gesundheitsdienstes.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Landeszahnärztkammer.