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Gehaltsrechner für Medizinische Fachangestellte

Sie möchten wissen, welches Gehalt Ihnen als Medizinische Fachangestellte (MFA) zusteht? Egal ob Sie sich gerade auf einen neuen Job beworben haben, oder mit Ihrem aktuellen Chef Ihr Gehalt neu verhandeln möchten... die Tarifverträge liefern Ihnen eine Antwort darauf, wieviel Ihre Arbeit wert ist. Mit unserem Gehaltsrechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie hoch das Tarifgehalt von Medizinischen Fachangestellten in Voll- oder Teilzeit ist.

Gehaltsrechner (MFA)

Hier Daten eingeben und das Gehalt entsprechend des Gehaltstarifvertrags für Medizinische Fachangestellte (MFA) in Voll- oder Teilzeit ermitteln (alle Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).



Monatliches Grundgehalt:


* Für wen sind Tarifverträge bindend?

Tarifbindung gilt für die Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. immer dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der ArzthelferInnen bzw. Medizinischen Fachangestellten (AAA) ist.

Tarifbindung kann aber auch über den individuellen Arbeitsvertrag hergestellt werden.
Unsere Mitglieder können im internen Mitgliederbereich für Medizinische Fachangestellte weitere Informationen zur Tarifbindung abrufen oder sich durch die verbandseigene Rechtsabteilung beraten lassen.

Auch wenn bei Ihrem Arbeitgeber keine Tarifbindung gilt, können Sie den Gehaltstarifvertrag als gute Orientierung nutzen, um Ihren Marktwert bezüglich Qualifikation und Erfahrung einzuschätzen.

Eine übersichtliche Darstellung der Tarife in einer Tabelle sowie die Tarifverträge finden Sie hier.


* Tätigkeitsgruppen:

Tätigkeitsgruppe I

Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.

Tätigkeitsgruppe II

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Wundbehandlung/ Wundmanagement
- Hygienemanagement
- Qualitätsmanagement
- Patientenbegleitung und Koordination
- Datenschutz und Datensicherheit
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Notfallmanagement/ Erweiterte Notfallkompetenz
- Impfassistenz
- Disease-Management-Programme

Tätigkeitsgruppe III

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Prävention im Kindes- und Jugendalter
- Strahlenschutzkurs lt. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV (90 Stunden)

Tätigkeitsgruppe IV

Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Augenheilkundlich-technische Assistenz
- Dialyse
- Ernährungsmedizin
- Gastroenterologische Endoskopie
- Onkologie
- Palliativversorgung
- Pneumologie
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöV alte Fassung (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement
- Hygienemanagement
- Nicht-ärztliche Praxisassistentin
- Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH)

Tätigkeitsgruppe V

Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mind. 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mind. 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.

Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. § 54 BBiG

Tätigkeitsgruppe VI

Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden.
Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
- Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen gem. § 53 BBiG


* Berufsjahre:

Bei Fragen zur Anrechnung von Berufsjahren, insbesondere in Bezug auf Teilzeit, Anrechnung berufsnaher Tätigkeiten, Elternzeit und Erziehungsurlaub steht Mitgliedern die Rechtsabteilung zur Verfügung.

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

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