8.7.2021 | Fachinformation

Elektronische Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) soll das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mithilfe des (ärztlichen) Musters 1 (zukünftig durch den Vordruck e01) ablösen. In Zukunft werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) vom aus­stellenden Zahnarzt direkt an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Aufgrund der bisherigen komplexen Meldewege ist die Umstellung auf ein komplett digitales Verfahren schrittweise geplant:

Ab dem 1. Oktober 2021 wird die Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfol­gen. Die Übermittlung erfolgt über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Zusätzlich ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur in den Praxen erforderlich. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

Ab dem 1. Juli 2022 stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber erstmals die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Die Patienten unterrichten ihren Arbeitgeber wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit, dieser kann dann die Meldung bei der Krankenkasse abrufen. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

Quielle: KZBV

Einführung der verpflichtenden ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen
Mit dem Start der Umsetzung der eAU zum 1. Oktober 2021 gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab die­sem Datum sind Vertragszahnärztinnen und Vertrags­zahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Aus­stellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzu­gebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen.

Zum Download von entsprechenden Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU

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