16.3.2020 | aktuelle Meldung

Kinderbetreuung versus Arbeitspflicht

Die Rechtsabteilung informiert

Die Schulen und KiTas sind geschlossen und wenn nicht auch Ihr Partner/Ihre Partnerin in einem so genannten systemrelevanten Beruf im Gesundheitswesen arbeitet, besteht kein Anspruch auf Notbetreuung Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Was also tun?

In jedem Falle sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und Lösungsmöglichkeiten besprechen. So können bestehende Überstunden als Freizeitausgleich genommen werden, Urlaub vorgezogen, Home-Office-Arbeitsplätze eingerichtet werden oder es kann – sofern finanziell für Sie tragbar – unbezahlter Urlaub genommen werden.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber auf § 616 BGB hinzuweisen. Dieser regelt, dass man seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn man für eine nicht erhebliche Zeit aufgrund persönlicher Gründe an der Dienstleistung gehindert ist. Hierunter fällt nach unserer Auffassung auch die jetzige Situation der erforderlichen Kinderbetreuung.

Allerdings kann diese Regelung nur einmalig für den jeweiligen Sachverhalt und auch nur für max. drei bis fünf Tage am Stück in Anspruch genommen werden.

Außerdem kann § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein. Der Tarifvertrag für MFA regelt in § 17 die Arbeitsbefreiungen abschließend und schließt § 616 BGB darüber hinaus aus. MFA mit tarifgebundenem Arbeitsvertrag können die Freistellung daher nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und müssen sich mit diesem zwingend abstimmen, denn als MFA sind Sie in der ambulanten medizinischen Versorgung derzeit unverzichtbar.

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