15.1.2016 | Fachinformation

KBV: Ab Januar eGK auch für Flüchtlinge - Hinweise zur Abrechnung

Seit Jahresbeginn können Länder und Kommunen die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auch an Flüchtlinge und Asylbewerber auszugeben, die sich noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten. Damit soll der Zugang zur medizinischen Versorgung für die Betroffenen erleichtert werden.

Bislang müssen Flüchtlinge im Krankheitsfall erst bei der örtlichen Behörde einen Behandlungsschein beantragen, um medizinisch versorgt zu werden. Dies ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Einige Länder und Kommunen hatten sich deshalb bereits für die Ausgabe der eGK entschieden.

Was Praxen wissen sollten, hat die KBV zusammengestellt:
  • Kennzeichnung der eGK
    Die eGK für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, ist bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „4“ gekennzeichnet. Dabei bleibt es auch. Neu ist die Kennzeichnung für die Chipkarten, die ab Januar an Flüchtlinge und Asylbewerber, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, ausgegeben werden: Auf diesen Karten ist bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“ gespeichert.
    Daran erkennen die Praxen bereits beim Einlesen der eGK, dass bei dem Patienten ein eingeschränkter Leistungsanspruch zu beachten ist. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht. Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, die Europäische Krankenversicherungskarte bei dieser Personengruppe auf der Rückseite der eGK als ungültig zu kennzeichnen.
  • Eingeschränkter Leistungsanspruch
    Die Kennzeichnung ist erforderlich, da Flüchtlinge und Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung haben.
    Übernommen werden laut Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen. Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert. In der Regel wird Art und Umfang der notwendigen Leistungen jedoch vom behandelnden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen sein.
  • Karte nicht einlesbar: Ersatzverfahren
    Kann die eGK nicht eingelesen werden, wenden Ärzte auch bei diesen Patienten das Ersatzverfahren an. Im Ersatzverfahren – also bei der manuellen Eingabe der Daten in das Praxisverwaltungssystem – sind folgende Angaben zu erfassen: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, Besondere Personengruppe „9“.
    Ist beim Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet. Dies konnte die KBV mit dem GKV-Spitzen-verband vereinbaren.
  • Bedruckung von Formularen
    Bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer „9“ für „Besondere Personengruppe“ gedruckt.

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

25.02.2026 18:30 - 20:00 Uhr
76532 Baden-Baden
Wundversorgung – Einfach machen
Termin anzeigen
27.02. 08:45 Uhr - 01.03.2026 14:15 Uhr
33602 Bielefeld
bpt-INTENSIV 2026
Termin anzeigen
27.02.2026 17:00 - 19:00 Uhr
10777 Berlin
UPT vs. PZR - Unterstützende Parodontitistherapie vs. Professionelle Zahnreinigung
Termin anzeigen
06.03. - 07.03.2026
04356 Leipzig
Zahntechnik plus 2026
Termin anzeigen
07.03.2026 09:00 - 16:30 Uhr
44141 Dortmund
6. WESTFÄLISCHER EVA-TAG - TERMIN WURDE ABGESAGT!
Termin anzeigen
14.03.2026 11:30 Uhr
39576 Stendal
Stammtisch in Sachsen-Anhalt
Termin anzeigen
18.03.2026 17:00 - 20:20 Uhr
ONLINE
"Der ältere Mensch" - Fortbildungsreihe - Medikation im Alter
Termin anzeigen
28.03.2026 11:30 Uhr
06108 Halle
Stammtisch in Sachsen-Anhalt
Termin anzeigen