6.12.2022 | Fachinformation

Neue Coronavirus-Testverordnung des BMG - Anpassungen bei Bürgertests und Vergütung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat angesichts des voraussichtlichen anhaltenden Infektionsgeschehens die Coronaschutz-Verordnung über den 25.11. hinaus verlängert.

Sofern bei Erkrankung bzw. klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann die Ärztin bzw. der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Seit dem 1. Dezember wurde die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um 1 Euro abgesenkt (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Die Sachkosten werden seit dem 01.12. mit 2 Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).

Neben der Verlängerung gibt es im Hinblick auf den Pandemieverlauf Anpassungen bei den präventiven Bürgertests. Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abgerechnet werden.

Der Schutz von vulnerablen Bevölkerungsgruppen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, bleibt aber weiterhin im Vordergund.

Patienten und deren Besucher zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) haben weiterhin Anspruch auf Bürgertests.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zu den Anpassungen bei Bürgertests und Vergütung auf ihrer Website ein aktuelles Schaubild zu den Testungen auf SARS-CoV-2 in Arztpraxen veröffentlicht.

Quelle: www.kbv.de

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