FAQ zu den Streikrichtlinien

Weitere Fragen - zum Beispiel zur Auswirkung auf die Sozialversicherung und die Berechnung der Arbeitszeit - finden unsere Mitglieder im internen Mitgliederbereich.

Was ist ein Streik?

Ein Streik ist die Niederlegung der Arbeit mit der Begründung, dass man sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen gemeinsam mit anderen einsetzen und daher dem gewerkschaftlichen Streikaufruf des Verbandes der medizinischen Fachangestellten folgen will.

Man kann hier zwei Arten unterscheiden: Warnstreik und den Erzwingungsstreik.

Beim Warnstreik wird die Arbeit von vornherein nur für kurze Zeit, meist einige Stunden oder kurze Zeit darüber hinaus niedergelegt. Durch diese kurzfristige Arbeitsniederlegung wird den Arbeitgebern nur deutlich gemacht, wie viele Beschäftigte bereit sind, notfalls auch einem gewerkschaftlichen Aufruf zu einem späteren Erzwingungsstreik zu folgen, wenn die Arbeitgeberseite kein ordentliches Verbesserungsangebot macht.

Beim Erzwingungsstreik wird angestrebt, solange der Arbeit fernzubleiben, bis die Arbeitgeberseite nachgibt.

Die Grenzen zwischen Warnstreik und Erzwingungsstreik sind fließend. Ein Warnstreik kann auch schon einmal von vorn herein für einige Tage und ein Erzwingungsstreik von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden.

Nach derzeit herrschender Rechtsansicht setzt ein rechtmäßiger Streik einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus.

Darf jede*r Beschäftigte streiken?

Das Streikrecht ist ein in unserer Verfassung (Art. 9 GG) garantiertes Grundrecht.

Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus.

Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken.

Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.

Welche Auswirkungen kann meine Teilnahme an Streiks o.ä. auf mein Arbeitsverhältnis haben?

  1. Die Arbeitgeberseite kann die Entgeltansprüche entsprechend der Dauer der Streikteilnahme kürzen. Das würde auch dann gelten, wenn Sie sich bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im (6-wöchigen) Entgeltfortzahlungszeitraum befinden und sich durch Erklärung am Streik beteiligen würden. Eine Kürzung des Urlaubsentgelts erfolgt dagegen nicht, wenn Sie sich im Urlaub befinden und sich dennoch dem Streik durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber anschließen. Nach wohl überwiegender Meinung werden Urlaubstage nicht verbraucht, wenn man sich im Urlaub dem Streik angeschlossen hat. Hier kommt es auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei länger als 4 Stunden dauernden Streiks haben Verbandsmitglieder einen Anspruch auf Streikunterstützung (siehe hierzu im Einzelnen § 6 der Streikrichtlinien).
  2. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Teilnahme an einem Streik oder anderen Arbeitskampfmaßnahme ist unzulässig. Dies folgt aus dem Maßregelungsverbot in § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); hiernach dürfen Beschäftigte nicht benachteiligt werden, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Das Befolgen eines gewerkschaftlichen Aufrufs zu Streik oder sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen ist die Ausübung eines verfassungsmäßigen Grundrechts (Art. 9 Grundgesetz). Zu beachten ist allerdings folgendes: In einem sogenannten Kleinbetrieb (regelmäßig nicht über 10 Beschäftigte ohne Berücksichtigung der Auszubildenden) unterliegt der Arbeitgeber nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Er muss eine Kündigung daher nicht begründen. Im Kündigungsschutzprozess müsste man daher einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB ins Feld führen, um den Prozess zu gewinnen.
  3. In einem Arbeitszeugnis darf eine Arbeitskampfteilnahme nicht erwähnt werden, weil auch dies ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot wäre.

In welcher Form muss ich die Arbeitgeberseite bei geplanten Streiks/Arbeitskampfmaßnahmen informieren?

Hier ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Wer nach einem Streikaufruf die Arbeit niederlegt, bringt in der Regel bereits mit diesem Verhalten zum Ausdruck, dass dies auf der Grundlage des Streikaufrufs erfolgt. In jedem Fall muss für die Arbeitgeberseite deutlich werden, dass Sie durch Verweigerung der Arbeitsleistung dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgen wollen und nicht aus anderen Gründen die Arbeit verweigern.
Wer arbeitsunfähig krank oder in Urlaub ist und seine Streikteilnahme bekunden will, muss dies durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberseite tun.

Für wen gelten die Streikrichtlinien des vmf?

Die Streikrichtlinien des vmf gelten für alle Mitglieder des Verbandes. Für neu eingetretene Mitglieder gelten Besonderheiten bei der Streikunterstützung (siehe § 6 der Richtlinien für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen)

Gelten die Streikrichtlinien für Auszubildende?

Ja, auch Auszubildende dürfen am Streik teilnehmen, wenn es auch um die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen geht und der Streikaufruf sich auch an Auszubildende richtet.

Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob Sie während des Streiks weiterhin zur Berufsschule gehen oder auch den Berufsschulunterricht „bestreiken“ können. Unabhängig davon, wie die Rechtslage beurteilt wird, sprechen die überwiegenden Erwägungen dafür, dass Sie am regulären Berufsschulunterricht teilnehmen.

Wie wird während des Warnstreiks die Notfallversorgung der Patient*innen organisiert? Können Ärztinnen und Ärzte eine Notdienstvereinbarung treffen? Wenn ja, mit wem? Kann die Versorgung auch mit einem Verweis auf 116 117 gesichert werden?

Die Notfallversorgung muss gesichert werden. Die Entscheidung in welcher Form und ob Termine abgesagt, bzw. verschoben werden und ob die Praxis an dem Tag geschlossen wird, muss der Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin entscheiden. In vielen Praxen übernehmen die Ärzte und Ärztinnen selbst die Notfallversorgung oder sie sprechen sich, wie bei Urlaub oder anderen Protestaktionen mit den umliegenden Praxen ab.

Wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin nur mit MFA die Notfallversorgung aufrechterhalten kann oder will, besteht die Möglichkeit mit uns als Gewerkschaft für die MFA in der Praxis eine Notdienstvereinbarung zu treffen.

Ein Verweis auf die 116 117 muss vorher mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Bezirk abgesprochen werden.

Was ist zu tun, wenn mein Arbeitgeber von mir verlangt, zur Notfallversorgung in der Praxis zu bleiben und ich deshalb nicht am Streik teilnehmen könnte?

Vorab: Es gibt zwei hier Grundsätze, die hier beachtet werden müssen:

• Eine notwendige Notfallversorgung muss gesichert sein.
• Der Arbeitgeber hat kein Recht zu entscheiden wer an einer wirklich notwendigen Notfallversorgung teilnehmen muss und wer streiken „darf“.

Der vmf hat durch Pressemeldungen und Infos an die Ärztekammern den ganztägigen Streik am 8. Februar angekündigt. Die Ärzte müssen sich untereinander darüber verständigen, wer an diesem Tag den ärztlichen Notdienst wahrnimmt und welche personelle Besetzung hierfür jeweils erforderlich ist. Hier gilt dasselbe wie für den ärztlichen Notdienst an Feiertagen und
an Wochenenden.

Falls erforderlich, kann eine Notdienstvereinbarung im Einzelfall auch in Abstimmung mit
dem vmf herbeigeführt werden.

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