25.2.2025 | Fachinformation

Entbudgetierung könnte bis Oktober abgeschlossen sein

Nach dem Beschluss zur Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen durch den Bundestag und der Zustimmung des Bundesrates am 14.02. strebt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zügige Verhandlungen mit den Krankenkassen an. In einem Video-Interview betonte KBV-Vorstandsvize Dr. Stephan Hofmeister: "Wir sind bereit, sofort mit den Verhandlungen zu beginnen."

Die Regelungen sollen bis zum vierten Quartal 2025 in Kraft treten. Laut KBV werde die Umsetzung bis Oktober alles andere als einfach, da der verabschiedete Gesetzesentwurf weiterhin die bekannten Schwachstellen aufweise. So seien Sätze zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) im Gesetzestext nicht angepasst worden, obwohl dazu bereits Konsens mit dem Bundesgesundheitsministerium bestanden habe. Bei der Bereinigung werden Gelder für Leistungen, die künftig extrabudgetär bezahlt werden, aus der MGV herausgenommen.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben darüber hinaus den Auftrag, Näheres zu den zwei neuen Pauschalen für Hausärzte zu regeln, so die KBV. Dabei handelt es sich um eine Strukturpauschale und um eine Versorgungspauschale für Chroniker. Beide Pauschalen wurden mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz beschlossen.

Wie die KBV schreibt, erwarte Hofmeister deutliche Honorarzuwächse infolge der Entbudgetierung in bestimmten KV-Bereichen wie Hamburg und Berlin. Wo die Leistungen bisher zu annähernd 100 Prozent vergütet würden, werde es keine Verbesserungen geben. Durch die neuen Pauschalen werde es zu Umverteilungen kommen „und zwar bei allen“, weil es dafür kein zusätzliches Geld gebe. Das sei wichtig zu betonen, „nicht das eine falsche Vorstellung davon herrscht“. Zudem würden auch nicht alle hausärztlichen Leistungen entbudgetiert; die Sonografie und die psychosomatische Grundversorgung beispielsweise blieben in der MGV.

Hofmeister zeigte sich allerdings skeptisch, ob die Entbudgetierung ein Schritt sei, dem Ärztemangel entgegenzuwirken. Letztlich sorge sie dafür, dass die Hausärzte ihre Leistungen voll nach EBM bezahlt bekämen. Dies sei zumindest ein Signal an den Nachwuchs und eine Grundvoraussetzung für solides Arbeiten - vorausgesetzt der Gesetzgeber kassiere seine Entscheidung nicht wieder ein.

Eines sei klar, sagte der KBV-Vorstandsvize: „Das grundsätzliche Problem für die Praxen, bürokratischer Overkill, Mikromanagement durch gesetzgeberische Aktivitäten, ist damit noch nicht gelöst. Dort gibt es weiterhin viel Arbeit.“

Folgende Teile des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) hat der Bundestag am 31. Januar unter anderem beschlossen:

Entbudgetierung: Abschaffung des Honorardeckels für hausärztliche Leistungen

Neue Pauschalen für Hausärzte:
  • Quartalsübergreifende Versorgungspauschale: Hausärzte sollen diese bei über 18-jährigen Chronikern abrechnen können, deren Erkrankung eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven Betreuungsbedarf begründet. Die Pauschale soll jeweils nur ein Arzt abrechnen können, auch wenn der Patient wegen seiner chronischen Erkrankung bei mehreren Ärzten in Behandlung ist.
  • Vorhaltepauschale für Hausärzte: Die neue Pauschale sollen Hausärzte erhalten, die bestimmte Kriterien erfüllen, unter anderem eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen sowie bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten. Die bisherige Vergütung der Gebührenordnungsposition 03040 soll dafür entfallen.
Beide Pauschalen sollen laut Gesetz weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der Krankenkassen führen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband wurden mit der Ausgestaltung der Pauschalen beauftragt.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Die gesetzliche Regelung, wonach Ärzte sonstige Produkte zur Wundbehandlung zulasten der Krankenkassen verordnen dürfen, wird bis zum 2. Dezember 2025 verlängert. Die Regelung war Anfang Dezember 2024 ausgelaufen. Einige Krankenkassen waren dem Appell des Bundesgesundheitsministeriums gefolgt, zumindest bis März 2025 weiterhin die Kosten zu übernehmen. Insofern ist die gesetzliche Klarstellung für die Versorgungssicherheit erforderlich.

Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderung: Bei Hilfsmitteln, die von Sozialpädiatrischen Zentren oder von medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen empfohlen wurden, ist eine Einbeziehung des Medizinischen Dienstes nicht mehr erforderlich. Damit sollen Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich beschleunigt werden.

Notfallkontrazeptiva: Frauen, die Opfer sexueller Gewalt wurden, haben künftig Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva unabhängig vom Alter. Bislang gab es eine Altersgrenze von 22 Jahren.

Quelle: KBV

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