26.1.2021 | Fachinformation

Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert auf ihrer Seite, dass Paxen und deren Praxismitarbeiter*innen bei der künftigen Ausstellung eines Attestes über Vorerkrankungen ihrer Patient*innen als Anspruchsnachweis für eine vorangige Corona-Schutzimpfung keine Details angeben müssen. Eine formlose Becheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist laut KBV nach Auskunft durch das Bundesgesundheitsministerium hier ausreichend.

Demnach genügt es, wenn die Ärztin/der Arzt den Patient*innen bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte.

Erforderlich werden die Atteste erst ab der Priorisierungsgruppe zwei beziehungsweise drei. Denn aktuell werden vor allem Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft.

Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patient*innen mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei (hohe bzw. erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn die/der Betreffende nicht schon aufgrund ihres/seines Alters bevorzugt Anspruch hat: Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.

Beispiele der KBV für die Ausstellung ärztlicher Atteste (formlos):

  • Vorerkrankungen nach Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2)
    Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Menschen nach Organtransplantationen:

    „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“
  • Vorerkrankungen nach Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3)
    Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30):

    „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Quelle: www.kbv.de

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