19.10.2020 | Fachinformation

AU-Bescheinigung per Telefon wieder möglich

Patient*innen mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege können von Ärzt*innen seit dem 19. Oktober wieder nach telefonischer Anamnese krankgeschrieben werden. Die Regelung gilt zunächst bis Jahresende. Diese Sonderregelung gilt für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Formular 1) für bis zu sieben Kalendertage, ohne dass diese dafür in die Praxis kommen müssen. Eine Verlängerung um weitere bis zu sieben Kalendertage ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich.

„Die Sonderregelung zur telefonischen AU-Bescheinigung stellt eine wirksame Maßnahme zur Pandemiebekämpfung dar“, betonte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. „Damit werden unnötige Wege potentiell infektiöser Menschen im öffentlichen Raum vermieden“, sagte Vizevorstandschef Dr. Stephan Hofmeister. Außerdem könne eine Vermischung von Infektpatienten mit anderen oft chronisch kranken Patienten vermieden und die Praxen entlastet werden. Hofmeister: „Diese sind durch die gestiegenen Hygieneanforderungen ohnehin am Limit ihrer Kapazitäten.“

Die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) ist ebenfalls wieder telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig.

Die Kosten für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung werden von den Krankenkassen mit 90 Cent übernommen. Ärzte rechnen dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.

Mehr auf www.kbv.de

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