Abrechnung Ä1

Lernzusammenfassung: Hier finden Auszubildende oder auch ausbildende Fachkräfte kompakt alle wichtigen Informationen zur korrekten Durchführung der praktischen Prüfung sowie die entsprechenden Grundlagen für das Fachgespräch.

Lernzusammenfassung für die Abschlussprüfung von ZFA - Thema: Leistungsabrechnung

Was ist zu tun und zu beachten?
    • Ein Patient kommt am 23.03. mit Schmerzen an Zahn 44 in die Praxis (Behandlungstag 1).
      Es erfolgt eine symptombezogene Untersuchung, Beratung und die Trepanation des Zahnes, die Wurzelkanalaufbereitung von 2 Kanälen sowie die medikamentöse Einlage.
    • Drei Tage später wird der Patient erneut beraten (Behandlungstag 2). Die die Wurzelkanäle werden aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (hier gekrümmte Wurzelkanäle) erneut aufbereitet und medikamentöse Einlage wird gewechselt.
    • Am 01.04. erfolgt eine Röntgenmessaufnahme, die Füllung der 2 Wurzelkanäle, die Röntgenkontrollaufnahme sowie eine dentinadhäsive 2-flächige Füllung (Behandlungstag 3).
    Was ist wann abzurechnen?
    • Tag 1: 5 GOÄ, 1 GOÄ, 2390 GOZ, 2x 2410 GOZ und 2430 GOZ
      (Wichtig: Die Gebührenposition 2410 GOZ ist, je nach Wurzelkanal, berechnungsfähig – DOKU nicht vergessen!)
    • Tag 2: 2x2410 GOZ und 2430 GOZ
      (Hier ist die 1 GOÄ nicht erneut berechnungsfähig, weil es sich um denselben Behandlungsfall handelt!)
    • Tag 3: 5000 GOÄ, 2x 2440 GOZ, 5000 GOÄ und 2080 GOZ (Die Gebührenposition 5000 GOÄ ist hier zweimal berechnungsfähig, da diese je unterschiedliche anatomische Situation [Röntgenmessaufnahme und abgefüllte Wurzelkanäle] berechnungsfähig ist!)
    Erläuterung zu der Gebührenposition 1 GOÄ:
    Die Gebührenposition 1 GOÄ ist einmal im Behandlungsfall (= ein Monat) neben anderen Maßnahmen nach den Gebührenpositionen der GOZ und GOÄ berechnungsfähig. Kommt der Patient/die Patientin während diesem Zeitraum mit Schmerzen in einer anderen Region, ist die Beratung erneut berechnungsfähig.

    Als alleinige Leistung ist die Beratung immer berechnungsfähig!

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