15. So läuft das mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Infektionsgefährdung) vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu veranlassen sind. Arbeitgebende dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderliche Pflichtuntersuchung zuvor durchgeführt wurde. Pflichtuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Das gilt insbesondere im Dentallabor für Tätigkeiten
  • Mit Quarzstaub bei mehr als 0,15 mg/ m³ (z.B. Ein- und Ausbetten von gipsgebundenen Einbettmassen, Strahl- und Schleifarbeiten in der Keramikverarbeitung)
  • Mit alveolengängigem Feinstaub bei mehr als 3 mg/m³ z.B. Metall- und Strahlmittelstäube beim Modellguss
  • Mit Nickel in Form atembarer Stäube z.B. beim Einatmen von Metallstäuben durch Schleifen, Polieren Fräsen etc.
  • Am Desinfektionsarbeitsplatz außerhalb geschlossener Systeme
  • Mit Feuchtarbeit ab 4 Stunden pro Tag z.B. in der Arbeitsvorbereitung
Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber anzubieten sind, also für alle Zahntechniker*innen, die am Bildschirm arbeiten, die mehr als zwei Stunden täglich mit Feuchtarbeit beschäftigt sind oder nicht zuverlässig garantiert werden kann, dass alle Abdrücke oder Werkstücke zuverlässig desinfiziert sind. Angebotsuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen angeboten werden.

Außerdem hat jeder Mitarbeiter das Recht auf eine entsprechende Untersuchung (Wunschuntersuchung), wenn er glaubt, gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt zu sein bzw. Beschwerden bestehen, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein können.

Hausärzt*innen dürfen diese Untersuchungen in der Regel nicht durchführen. Nur Betriebsärzt*innen oder Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Arbeits- oder Betriebsmedizin sind dafür entsprechend ausgebildet und dazu befugt.

Arbeitgeber*innen müssen dem Arzt oder der Ärztin sämtliche Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen.
Broschüre Sicherheit und Gesundheitsschutz für Zahntechniker (Pdf)
Gesetze im Internet

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