11. Psychische Gefährdungsbeurteilung

Mit psychischer Belastung sind alle erfassbaren Einflüsse gemeint, die von außen auf den Menschen einwirken. Somit geht es in der Gefährdungsbeurteilung lediglich um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und nicht etwa um ihre psychische Verfassung.

Seit 2013 ist jede*r Arbeitgeber*in ungeachtet der Betriebsgröße verpflichtet, eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und mindestens alle 3 Jahre zu überprüfen. Faktoren, wie z.B. die Infektionsängste durch die Pandemie sind auch in der psychischen Gefährdungsbeurteilung zu erfassen, zu dokumentieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Es gibt verschiedene Methoden der Erstellung, aber in Kleinbetrieben wie in vielen Dentallaboren empfiehlt sich eine gemeinsame Erarbeitung mit den Mitarbeitenden – ein wunderbares Instrument für konstruktive Gespräche und Lösungsfindungen im Team! Vordrucke und Handlungshilfen findet man auf den Seiten unserer Berufsgenossenschaften (BG ETEM = Gewerbl. Labore, BGW = Zahnarztpraxen)

Mehr dazu auf der Website der BG ETEM: Psychische Belastungen

Wichtig sind:
  • Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe (z.B. Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum),
  • Arbeitsorganisation: (z.B. Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen),
  • Soziale Beziehungen (z.B. Anzahl sozialer Kontakte, soziale Unterstützung, Qualifikation der Führungskräfte),
  • Arbeitsumgebung (z.B. Lärm, Beleuchtung, Ergonomie) und
  • Neue Arbeitsformen (z.B. Mobilität, atypische Arbeitsverhältnisse, zeitliche Flexibilisierung).


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