12. Unterweisungen

Grundlage dafür stellt das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 12 Unterweisung“.

Auch hinter trocken formulierten Gesetzestexten steckt viel Sinn. Unterweisungen bieten eine große Chance für alle Beteiligten, das Thema Arbeitsschutz ernst zu nehmen, denn hier können Arbeitgeber*innen gut mit ihren Beschäftigten ins Gespräch kommen. Leider wird diese Möglichkeit häufig nicht wahrgenommen und nur als „lästige Pflicht“ gesehen, die aus Zeitmangel im Arbeitsalltag vernachlässigt wird.

Deshalb hat die Gesetzgebung verfügt, dass diese Pflicht auch an geschulte Mitarbeitende oder externe Institutionen (z.B. TÜV, DEKRA) schriftlich delegiert werden kann, um den geforderten Mindeststandard zu gewährleisten.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Mindestens einmal im Jahr ist Pflicht und sie muss dokumentiert werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

BG ETEM Unterweisung

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