20.7.2022 | aktuelle Meldung

Berufskrankheit COVID-19

Die Pandemie hat auch 2021 die Zahl der Anzeigen einer Berufskrankheit (BK) sowie der Anerkennungen stark steigen lassen, meldet der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Gab es 2019 noch 80.132 Verdachtsanzeigen auf eine BK, so waren es im ersten Pandemiejahr 2020 schon 106.491 und im Jahr 2021 dann 227.730. Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten stieg dementsprechend auf 123.626. Die DGUV merkt allerdings an, dass nicht allein die Corona-Pandemie verantwortlich war. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde zum Jahreswechsel 2020/2021 der Unterlassungszwang bei einer Reihe von Berufskrankheiten abgeschafft. Als Folge hiervon entfiel die Unterscheidung zwischen anerkannten BK und jenen, bei denen der Beruf zwar die Ursache war, die Versicherten aber ihre Tätigkeit für eine Anerkennung hätten aufgeben müssen.

Betroffene in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen

Eine Nachfrage bei der für Arzt-, Tierarzt- und Zahnarztpraxen zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zeigt folgende Zahlen zum Stand 30.06.2022:
  • Insgesamt wurden bei der BGW rund 7.840 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung in der Branche Humanmedizin gemeldet. Davon wurden bislang gut 5.930 entschieden. Rund 4.280 sind als Berufskrankheit anerkannt. Von den BGW-Versicherten mit bisher anerkannter COVID-19-Berufserkrankung in der Branche Humanmedizin werden fast 170 vom Reha-Management der BGW unterstützt. Sie sind langfristig schwerer erkrankt und fallen somit unter die Definition des Post-COVID-Syndroms.
  • In der Branche Zahnmedizin gab es 1.140 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung, von denen bislang gut 830 entschieden wurden. Davon sind rund 480 als Berufskrankheit anerkannt und weniger als 20 BGW-Versicherte werden vom Reha-Management der BGW unterstützt.
  • In der Branche Tiermedizin gab es rund 40 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung, von denen bislang knapp 30 entschieden wurden. Davon sind rund 20 als Berufskrankheit anerkannt.

Wann ist COVID-19 eine Berufskrankheit?

Unter der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

Ausführliche Informationen dazu hat die DGUV im Merkblatt „COVID-19 als Berufskrankheit - Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen“ zusammengefasst.

Wer meldet einen Verdacht?

  • Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger zu melden. Mehr Infos auf: www.dguv.de
  • Auch die Krankenkassen müssen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben.
  • Hinweis: Nicht zuletzt können Beschäftigte selbst oder ihre Angehörigen die Erkrankung formlos bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Was ist mit Post- und Long COVID?

Long COVID ist der Oberbegriff für Langzeitfolgen nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Zu Long COVID gehört auch das Post-COVID-Syndrom. Man spricht vom Post-COVID-Syndrom, wenn Long COVID-Beschwerden nach drei Monaten noch bestehen und mindestens zwei Monate lang anhalten oder wiederkehren.

Quelle: www.longcovid-info.de

Kann auch Long COVID als Berufskrankheit gelten?

Die Anerkennung von COVID-19 und somit auch von Long COVID als Berufskrankheit ist in der Regel nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor möglich. Der Hintergrund dafür ist, dass Beschäftigte in diesen Bereichen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr haben. Die Anerkennung kann aber unter Umständen auch bei Personen erfolgen, die in ihrem Beruf ein ähnlich hohes Risiko haben, sich anzustecken. Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft nach der Meldung, ob eine Anerkennung möglich ist.

Die Ansteckung mit dem Coronavirus muss außerdem zu Beschwerden führen, damit eine Berufserkrankung anerkannt werden kann. Dazu zählen auch Long COVID-Beschwerden, selbst wenn man direkt nach der Ansteckung mit dem Coronavirus zunächst keine Krankheitszeichen hatte. Treten erst später Beschwerden auf, die als Folge der Ansteckung anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Quelle: https://www.longcovid-info.de/arbeitnehmende-und-arbeitgebende/

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