4.2.2025 | Fachinformation
Für die Verordnung von Krankenfahrten per Videosprechstunde gilt Folgendes:
Krankenbeförderung kann seit Dezember auch per Videosprechstunde verordnet werden
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann.Für die Verordnung von Krankenfahrten per Videosprechstunde gilt Folgendes:
- Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
- Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
- Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
- Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.