23.6.2023 | Fachinformation

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Die NiSV regelt die Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Sie wurde am 29. November 2018 erlassen. Einer Änderung hat der Bundesrat am 12.06.2023 zugestimmt und diese wurde am 15.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zur Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 12. Juni 2023

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat auf seiner Website Informationen dazu in Form von FAQ zusammengestellt.

Zu den FAQ auf der Seite des BMUV

Mit der NiSV sollen Verbraucher*innen besser vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung geschützt werden.

Die NiSV gilt für Anwendungen am Menschen mit
  • Lasereinrichtugen, zum Beispiel zur dauerhaften Haar- oder Tattoo-Entfernung
  • Hochfrequenzgeräten, z. B. zur Faltenglättung und Fettreduktion
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, z. B. in Sportstudios zum Muskelaufbau und zur Magnetfeldstimulation mit beispielsweise Magnetfeldmatten
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, wie Hirnstimulation zur Leistungssteigerung
  • Ultraschalgeräten, zum Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion
  • Magnetresonanztomographen, z. B. Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung

Behandlungen zu medizinischen Zwecken fallen nicht unter die Regelungen der NiSV.

Für einige Anwendungen gilt seit dem 31. Dezember 2020 der Arztvorbehalt. Diese dürfen nur von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden. Hierzu zählen Laseranwendungen, Hochfrequenzanwendungen, Niederfrequenz-, Gleitstrom- und Magnetfeldanwendungen, Ultraschallanwendungen und alle Magnetresonanzanwendungen.

Für die übrigen Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, ist seit 31. Dezember 2022 ein Nachweis über die Fachkunde erforderlich, der durch entsprechende Schulungen oder durch geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung erworben werden kann. Der Fachkundenachweis ist fünf Jahre lang gültig und erfordert die Teilnahme an einer Aktualisierungsschulung. Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen.

Ein Verfahren zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde wurde am 15. Juni 2023 in die NiSV aufgenommen. In dem Verfahren sind ab Januar 2024 sowohl Überprüfungen der Schulungsanbieter vorgesehen als auch eine Verlagerung der Prüfungen zur Lernerfolgskontrolle von den Schulungsanbietern zu den Zertifizierungsstellen. Beide Prüfungen sind Voraussetzung für den Erwerb eines Fachkundezertifikats. In diesem Verfahren übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) die Aufgabe der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die wiederum die Überprüfungen von Schulungsanbietern und die Zertifizierungsprüfungen vornehmen.

Damit die Betroffenen ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen einstellen zu können, enthält die NiSV auch Übergangsregelungen bis Ende 2025.

Siehe hierzu auch die Pressemeldung des BMUV vom 29.03.2023:
Strahlenschutz in der Kosmetik: Neues Verfahren zum Nachweis der Fachkunde

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