10.7.2015 | aktuelle Meldung

Was heißt "Angemessenheit" der Ausbildungsvergütung?

Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren. Wie viel darunter zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 29.04.2015 bestätigt:
  • Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
In diesem Fall war der Beklagte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Der Kläger hatte mit dem Verein einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Seine Ausbildung erfolgte in einem Mitgliedsbetrieb des Vereins. Vom 1. September 2008 bis zum 7. Februar 2012 erhielt der Azubi ca. 55 Prozent der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern. Mit seiner Klage verlangte er auf der Grundlage der tariflichen Ausbildungsvergütung die Zahlung weiterer 21.678,02 Euro brutto.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Unangemessenheit gezahlten Ausbildungsvergütung festgestellt und bestätigt, dass die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit darstellt. Diese kam zwar nicht dem beklagten Verein selbst, aber seinem Mitgliedsunternehmen zugute. Besondere Umstände, die eine Unterschreitung des Tarifvertrages um mehr als 20 Prozent zuließen, wurden weder vorgetragen noch festgestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015 (9 AZR 108/14). Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 4. September 2013 (7 Sa 374/13)

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