17. Kontrolle der Arbeitssicherheit

Die Überwachung obliegt den Bundesländern. Je nach Bundesland sind die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen, in Schleswig-Holstein die dortige Landesunfallkasse zuständig. Sie dürfen den Betrieb betreten, besichtigen, können Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Proben entnehmen usw.

Die Träger der DGUV (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) haben nach SGB VII Vollzugs- und Beratungsaufgaben. Sie überwachen die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften.

Leider fehlt überall das notwendige Personal, um regelmäßige Kontrollen in den Betrieben durchzuführen.

Zu wenig Personal im Arbeitsschutz
Warum die Zahl der Arbeitsschutz-Kontrollen weiter sinkt

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Kleine Pausen – Große Wirkung Somatische Regulation für herausfordernde Arbeitstage
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