25.8.2015 | aktuelle Meldung

Krankenkassen müssen zügig entscheiden

Der mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V dient der Beschleunigung von Antragsverfahren an die Krankenkassen. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes:
  • Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V, also binnen 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, eingeholt wird, binnen 5 Wochen, so gilt die beantragte Maßnahme gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Antragsteller die Gründe für die Überschreitung der Fristen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Hierzu sind zwischenzeitlich bereits Urteile der Sozialgerichtsbarkeit ergangen. Zuletzt entschied das Sozialgericht Heilbronn am 10.03.2015, dass eine Krankenkasse, die die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V nicht eingehalten hat und den Antragsteller auch nicht rechtzeitig darüber informiert hat, die Zahlungsverpflichtung auch nicht mit dem Argument umgehen kann, dass die beantragte Leistung im konkreten Fall nicht hätte bewilligt werden dürfen.

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