16.2.2012 | Fachinformation

Antibiotika in der Landwirtschaft und Dispensierrecht für Tierärzte

Durch die Diskussion um den Antibiotikaeinsatz in der Landwirtschaft und den Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind zahlreiche Veröffentlichungen und Stellungnahmen betroffener Verbände und Interessengruppen entstanden.

Um Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand zu ermöglichen und der Frage nachzugehen, warum die Verordnungspraxis zum Antibiotikaeinsatz in der Landwirtschaft so oft im Zusammenhang mit dem Dispensierrecht für Tierärzte gebracht wird, haben wir nachfolgend eine Linksammlung zusammen gestellt.


Tierärztliches Dispensierrecht - Was verbirgt sich hinter dem Begriff?

Definition - Dispensierrecht:
Berechtigung des Tierarztes für von ihm behandelte Tiere Arzneimittel herzustellen, vom Hersteller oder Großhandel zu beziehen und an den Tierhalter abzugeben. (Quelle: Institut für Pharmakologie Pharmazie und Toxikologie; Universität Leipzig)

Das tierärztliche Dispensierrecht ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine - sehr sensible - Ausnahmeregelung vom Apothekenmonopol. Aber es gibt gute Gründe dafür und keine brauchbaren Alternativen dazu.
Quelle: Der "Schweinemastskandal" DTB 2/2001, S. 240

Das tierärztliche Dispensierrecht wird u.a. geregelt durch...
das Arzneimittelgesetz (AMG) - (§§ 13, 43, 47, 54, 56a, 67)
und die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Anmerkung unseres Verbandes:
Nicht nur im veterinärmedizinischen Studium findet das Dispensierrecht einen besonderen Stellenwert. Auch in der Ausbildungsordnung der Tiermedizinischen Fachangestellten wird diesem Thema ein besonderer Schwerpunkt eingeräumt.

Ein Großteil der Tierärzte und Tiermedizinischen Fachangestellten arbeiten in Kleintierpraxen. Für die dort behandelten Heim- und Haustiere und deren Halter besitzt das Dispensierrecht noch einmal einen anderen Stellenwert. Auf keinen Fall darf in der aktuellen Diskussion die Differenzierung der unterschiedlichen Ausrichtungen und Schwerpunkte der tierärztlichen Praxen unberücksichtigt bleiben und das Dispensierrecht generell in Frage gestellt werden.

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