16.12.2025 | Fachinformation

KBV: Liposuktion bei schwerem Lipödem weiterhin berechnungsfähig

Bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III können Ärzte ab Januar weiterhin eine Liposuktion abrechnen. Die Verlängerung bis zum 30. Juni 2026 hat der Bewertungsausschuss beschlossen. In der Zwischenzeit soll der EBM angepasst werden, da die Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung ist, schreibt die KBV auf ihrer Homepage.

Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem - unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung - in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung ist Anfang Oktober in Kraft getreten.

Jetzt habe der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen, so die KBV weiter.

GOP 31096 und 31097 sowie Kostenpauschale 40165
Dem vorausgegangen war laut KBV eine Erprobungsstudie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte. Im Rahmen der Studie hatten Patientinnen mit stark ausgeprägtem Lipödem bereits vorübergehend die Möglichkeit zu einer operativen Versorgung. Hierfür waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31096 und 31097 für die Fettabsaugung sowie die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen befristet in den EBM aufgenommen. Diese Leistungen könnten nun noch bis 30. Juni 2026 abgerechnet werden.

Künftig dürfe eine Liposuktion erfolgen, wenn die konservative Behandlung nicht hinreichend war. Der Schweregrad der Erkrankung entfalle als Kriterium. Die Liposuktion müsse in ein Behandlungskonzept eingebunden sein, insbesondere für den Fall, dass eine begleitende Adipositas vorliege.

Die KBV hat auf ihrer Website die sektorenübergreifenden Vorgaben, die der G-BA zur Qualitätssicherung festgelegt hat, zusammengefasst. Diese regeln unter anderem die Voraussetzungen für die Indikationsstellung und die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und operierenden Ärztinnen und Ärzte.

Eckpunkte der Anforderungen an die Qualitätssicherung zur Erbringung der Liposuktion bei Lipödem:


Diagnosestellung des Lipödems und Prüfung der Voraussetzungen für die Liposuktion
  • durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie
  • keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion
  • bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² nur bei einer Waist-to-Height-Ratio (WHtR) unterhalb altersentsprechender Grenzwerte
  • bei BMI-Werten >35 kg/m² zunächst Behandlung der Adipositas
  • Indikationsstellung und Durchführung der Liposuktion

  • durch Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Qualifikationsnachweis vor erstmaliger Erbringung: selbstständige Durchführung in 50 oder mehr Fällen vor Inkrafttreten des Beschlusses oder Durchführung unter Anleitung in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren

Weitere Infos auf der Seite der KBV: www.kbv.de

Bei unseren oft sehr belasteten Patient*innen in der Praxis, die an dieser krankhaften Fettverteilungsstörung leiden, kann die Liposuktion als Kassenleistung die konservative Therapie ergänzen, so Patricia Ley, vmf-Vizepräsidentin.

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