24.1.2025 | Fachinformation

Änderungen durch die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Auswirkungen auf das Gesundheitswesen

Mit der Verabschiedung der neuen Gefahrstoffverordnung am 04.12.2024 werden laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

"Wichtige Änderungen ergeben sich für den Umgang mit CMR-Stoffen (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorien 1A und 1B. Betroffen sind insbesondere Stoffe wie Chinolin-8-ol, Cobalt als Metall in atembaren Stäuben, Hormone (z. B. Östrogene, Gestagene), Formaldehyd oder Phenol", so Patricia Ley, vmf-Vizepräsidentin.

Wesentlichen Änderungen sind laut Patricia Ley:
  • Wegfall der Verschlussregelung: Die bislang geltende Verschlussregelung nach TRGS 510 für CM-Stoffe entfällt.
  • Maßnahmenplan: Ein Maßnahmenplan ist nur noch erforderlich, wenn die deutschen oder europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden. Bei Überschreitung müssen Schutzmaßnahmen und Expositionsminderung festgelegt werden.
  • Meldepflicht: Bei Grenzwertüberschreitungen muss die zuständige Behörde gemäß § 10a der GefStoffV informiert werden. Die Meldung sollte innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
  • Expositionsverzeichnis: Das Verzeichnis zur Exposition der Mitarbeiter muss 5 Jahre nach Expositionsende aufbewahrt werden. Eine separate Zustimmung der Mitarbeiter ist nicht mehr notwendig.
  • Unterweisungspflicht: Mitarbeiter müssen zu den neuen Regelungen unterwiesen werden. Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung und Kontrolle verantwortlich, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung der Arbeitsplätze und Sicherheitsmaßnahmen.

  • Patrica Ley fasst zusammen: "Einrichtungen müssen das Gefahrstoffverzeichnis aktualisieren, die Lagerung und Aufbewahrung von CMR-Stoffen anpassen, den Maßnahmenplan überprüfen und die Unterweisung der Mitarbeiter sicherstellen, um mit den neuen Regelungen den Schutz der Mitarbeiter*innen vor gesundheitlichen Gefahren zu verbessern."

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