24.1.2025 | Fachinformation

Änderungen durch die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Auswirkungen auf das Gesundheitswesen

Mit der Verabschiedung der neuen Gefahrstoffverordnung am 04.12.2024 werden laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

"Wichtige Änderungen ergeben sich für den Umgang mit CMR-Stoffen (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorien 1A und 1B. Betroffen sind insbesondere Stoffe wie Chinolin-8-ol, Cobalt als Metall in atembaren Stäuben, Hormone (z. B. Östrogene, Gestagene), Formaldehyd oder Phenol", so Patricia Ley, vmf-Vizepräsidentin.

Wesentlichen Änderungen sind laut Patricia Ley:
  • Wegfall der Verschlussregelung: Die bislang geltende Verschlussregelung nach TRGS 510 für CM-Stoffe entfällt.
  • Maßnahmenplan: Ein Maßnahmenplan ist nur noch erforderlich, wenn die deutschen oder europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden. Bei Überschreitung müssen Schutzmaßnahmen und Expositionsminderung festgelegt werden.
  • Meldepflicht: Bei Grenzwertüberschreitungen muss die zuständige Behörde gemäß § 10a der GefStoffV informiert werden. Die Meldung sollte innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
  • Expositionsverzeichnis: Das Verzeichnis zur Exposition der Mitarbeiter muss 5 Jahre nach Expositionsende aufbewahrt werden. Eine separate Zustimmung der Mitarbeiter ist nicht mehr notwendig.
  • Unterweisungspflicht: Mitarbeiter müssen zu den neuen Regelungen unterwiesen werden. Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung und Kontrolle verantwortlich, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung der Arbeitsplätze und Sicherheitsmaßnahmen.

  • Patrica Ley fasst zusammen: "Einrichtungen müssen das Gefahrstoffverzeichnis aktualisieren, die Lagerung und Aufbewahrung von CMR-Stoffen anpassen, den Maßnahmenplan überprüfen und die Unterweisung der Mitarbeiter sicherstellen, um mit den neuen Regelungen den Schutz der Mitarbeiter*innen vor gesundheitlichen Gefahren zu verbessern."

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

09.07.2025 17:30 - 19:30 Uhr
71065 Sindelfingen
Wie Impfmanagement hilft, die STIKO Empfehlungen umzusetzen
Termin anzeigen
16.07.2025 16:00 - 19:00 Uhr
37603 Holzminden
Arbeitsschutz - (k)ein Buch mit sieben Siegeln
Termin anzeigen
19.07.2025 10:00 - 11:30 Uhr
91058 Erlangen
Hautkrebs - Das Sonnenlicht und seine Schattenseite am Beispiel des schwarzen Hautkrebses
Termin anzeigen
28.07. 09:00 Uhr - 02.08.2025 18:00 Uhr
34123 Kassel
Praxismanager*in - Sommerspecial
Termin anzeigen
02.08.2025 10:00 - 12:00 Uhr
24837 Schleswig
Wundversorgung - Einfach machen - Workshop für Einsteiger*innen
Termin anzeigen
29.08. - 21.09.2025
Webkonferenz
Praxisorientierte Betriebswirtschaft und Personalmanagement
Termin anzeigen
06.09. - 13.09.2025
Webkonferenz
Der "schwierige" Patient
Termin anzeigen
20.09. - 15.11.2025
90403 Nürnberg
Fachzertifikat - Ambulantes Operieren für Medizinische Fachangestellte und Medizinisches Assistenzpersonal
Termin anzeigen