9.2.2021 | Fachinformation
Zahnärztliche Behandlungen fallen in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Konkretisiert werden Arbeitsschutzmaßnahmen in der TRBA 250. Zahnärztliche Behandlungen werden gemäß Punkt 3.4.2 Absatz 2, TRBA 250 in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet. Es muss mit einer regelmäßigen und nicht nur geringfügigen Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2 und auch 3 gerechnet werden. Wenn bekannt ist, dass Patient*innen Träger von Biostoffen der Risikogruppe 3, u.a. SARS-CoV-2 sind, unterliegen die Tätigkeiten der Schutzstufe 3.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt die Reihenfolge technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (TOP). Oberstes Gebot ist die Vermeidung von Aerosolbildung.
Kann auf Grund der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine Exposition der Beschäftigten durch Aerosole, die Biostoffe enthalten (Bioaerosole) nicht vermieden werden, ist neben dem generellen Tragen von Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz das Tragen von Atemschutz (mindestens FFP2 Masken) notwendig.
Quelle: www.baua.de, Stand: 13.01.2021
Behandlung von Patient*innen in der zahnärztlichen Praxis ohne COVID-Verdacht
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat auf ihrer Seite Antworten zu Tätigkeiten in der Gesundheitsfürsorge und in Laboratorien auch zur zahnärztlichen Behandlung zusammengefasst:Zahnärztliche Behandlungen fallen in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Konkretisiert werden Arbeitsschutzmaßnahmen in der TRBA 250. Zahnärztliche Behandlungen werden gemäß Punkt 3.4.2 Absatz 2, TRBA 250 in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet. Es muss mit einer regelmäßigen und nicht nur geringfügigen Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2 und auch 3 gerechnet werden. Wenn bekannt ist, dass Patient*innen Träger von Biostoffen der Risikogruppe 3, u.a. SARS-CoV-2 sind, unterliegen die Tätigkeiten der Schutzstufe 3.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt die Reihenfolge technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (TOP). Oberstes Gebot ist die Vermeidung von Aerosolbildung.
Kann auf Grund der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine Exposition der Beschäftigten durch Aerosole, die Biostoffe enthalten (Bioaerosole) nicht vermieden werden, ist neben dem generellen Tragen von Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz das Tragen von Atemschutz (mindestens FFP2 Masken) notwendig.
Quelle: www.baua.de, Stand: 13.01.2021