1.12.2020 | Fachinformation
Demnach sind Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu verstehen.
Die ABDA hat die Landesapothekerkammern über die Zulässigkeit der Abgabe informiert.
Quelle: zm-online am 30. November 2020
Corona: Schnelltests auch für Zahnärzte
Antigen-Schnelltests dürfen von Apotheken als In-vitro-Diagnostika an Zahnarztpraxen abgegeben werden – dies hat die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) gegenüber der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bestätigt und damit deren Rechtsauffassung gestärkt.Demnach sind Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu verstehen.
Die ABDA hat die Landesapothekerkammern über die Zulässigkeit der Abgabe informiert.
Quelle: zm-online am 30. November 2020