24.2.2022 | Pressemeldung

ZFA: 12 Euro Mindestlohn ist zu wenig

Am 8. April startet in Saarbrücken die neue Tarifrunde für Zahnmedizinische Fachangestellte. Verhandelt wird zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und der AAZ, der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelfer/innen (AAZ) für die Bundesländer Hamburg, Hessen, Saarland und den Landesteil Westfalen-Lippe.

„Aus unseren bisherigen Umfragen schätzen wir, dass etwa sechs Prozent der rund 200.000 Zahnmedizinischen Fachangestellten derzeit nur den Mindestlohn erhalten. Jede*r achte ZFA wird voraussichtlich von der Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro profitieren“, so Hannelore König, Verbandspräsidentin des Verband medizinischer Fachberufe e.V. „Das ist für diese ZFA eine erfreuliche Nachricht. Aus Gewerkschaftssicht können wir uns damit aber überhaupt nicht zufrieden geben: Der Mindestlohn bezieht sich auf ungelernte Tätigkeiten. ZFA haben eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen. Sie leisten in den Zahnarztpraxen eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit und das Wohlbefinden anderer Menschen hat. Dies ist allgemein als ein entscheidendes Kriterium der Entgeltbemessung anerkannt. Jede*r Arbeitgeber*in sollte sich deshalb bewusst sein, dass ZFA nicht mit einem Mindestlohn abgespeist werden dürfen – selbst wenn dieser bei 12 Euro pro Stunde liegt. Zur Orientierung sind Tarifverträge ein bewährtes Mittel. Auch wenn die Verträge für ZFA derzeit nur mit Vertreter*innen aus Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe verhandelt werden, so wissen wir, dass sie auch in anderen Regionen herangezogen werden. Rund ein Viertel der ZFA erhält bundesweit ein Gehalt nach Tarif bzw. am Tarif orientiert, weitere 36 Prozent werden sogar übertariflich bezahlt.“

Auf diese Daten lassen Umfragen unter ZFA aus den Jahren 2019 und 2022 schließen. Was auf den ersten Blick optimistisch erscheint, birgt beim näheren Betrachten jedoch viele Unsicherheiten – vor allem für ZFA. Denn eine Orientierung am Tarifvertrag ist keine Verbindlichkeit. „Es ist gut, dass sich die Quote in den vergangenen Jahren nicht verschlechtert hat“, merkt Hannelore König an. „Eine höhere Tarifverbindlichkeit – am besten über einen bundesweiten Tarifvertrag – würde die Situation für die ZFA und die Zahnärzteschaft stabilisieren. Auch 2022 gaben rund 35 Prozent der ZFA an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einige Male im Monat darüber nachgedacht zu haben, aus dem Beruf auszusteigen. 2019 waren es 36 Prozent. Wenn wir jede dritte ZFA, ZMF, ZMP, ZMV oder DH als Fachkraft verlieren, ist die zahnärztliche Versorgung nicht nur in einigen Regionen, sondern flächendeckend gefährdet.“

Diese unklare Sicht in die Zukunft ist für den Verband medizinischer Fachberufe e.V. deshalb Anlass genug, noch vor den Verhandlungen mit der Protestaktion „ZFA im Nebel“ in den tariflosen Regionen auf die Situation der Berufsangehörigen aufmerksam zu machen.

Gleichzeitig weist die Präsidentin darauf hin, dass auch die mit dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. abgeschlossenen Tarifverträge den Lohnabstand zum Mindestlohn für un- oder angelernte Tätigkeiten abbilden müssen. Sie erinnert: „Die Pflegekommission hat sich vor kurzem darauf geeinigt, ab September 2022 den Mindestlohn für Pflegehilfskräfte auf 13,70 Euro und für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 14,60 zu erhöhen. Pflegehilfskräfte absolvieren ein maximal dreimonatiges Training, qualifizierte Pflegehilfskräfte eine einjährige Ausbildung. Beide liegen damit in der Entgeltbemessung beim Verantwortungsgrad unter den Kriterien von Zahnmedizinischen Fachangestellten. Es wäre für viele ZFA finanziell durchaus lohnenswert, dahin abzuwandern. Diese Entwicklung zu stoppen, muss auch im Sinne der Zahnärzteschaft sein, denn auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind fachlich hochkompetent.“

Mit Blick auf Aussagen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil fordert die Präsidentin zudem: „Wenn der Bund dafür sorgen will, dass zukünftig öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen gehen, die nach Tarif bezahlen, dann sollte das auch für gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten und bei den Honorarverhandlungen entsprechend berücksichtigt werden.“

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