9.2.2021 | Fachinformation

BGW: Atemschutz in Einrichtungen im Gesundheitsdienst

Aufgrund der aktuellen Pandemielage informiert die BGW am 8. Februar zum Atemschutz in Einrichtungen im Gesundheitsdienst.

Folgendes ist laut BGW bis auf Weiteres umzusetzen:
  • Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.

  • Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patientinnen und Patienten, Bewohner und Bewohnerinnen, zu Pflegende/zu Betreuende, Klientinnen und Klienten und ähnliche) ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurtei-lung sind außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig.

  • Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes verpflichtend und ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen.

  • Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Bei Durchfeuchtung sind sie sofort zu wechseln.

  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe so-wie Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.

  • Die Verwendung von Atemschutzmasken führt zu erhöhten Belastungen. Es wird empfohlen, die Tragezeiten/Belastungen durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen zu reduzieren.

Quelle: BGWinfo vom 8. Februar 2021

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