19. Meldepflicht für Arbeitnehmer*innen

Arbeitssicherheit ist in Deutschland ein hohes Gut, wird aber leider nicht von allen Betrieben entsprechend umgesetzt. Dabei dient es dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmer*innen und verhindert viel Leid bei entsprechender Beachtung.

Arbeitnehmer*innen müssen wissen, dass beim Erkennen von Missständen eine Anzeige bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keinesfalls nur freiwillig ist. Sie sind sogar dazu verpflichtet! Meistens steckt keinerlei Absicht von Seiten des Arbeitgebenden dahinter und das Problem kann schnell beseitigt werden.

Wenn zum Beispiel die Absaugung am eigenen Arbeitsplatz nicht mehr funktioniert, können viele Gründe dafür verantwortlich sein, zum Beispiel ein voller Filter, der schnell ausgetauscht ist. Wenn aber der Motor kaputt ist und nicht einfach selbst repariert werden kann, muss der Chef oder die Chefin darüber zwingend informiert werden und diese sind verpflichtet, schnellstmöglich für Abhilfe sorgen.

Mängel müssen also immer angesprochen werden, um die Chance zur Beseitigung zu geben. Solange Arbeitgeber*innen diesen Missstand nicht beseitigen, haben Arbeitnehmende sogar ein „Zurückbehaltungsrecht“ bezüglich der Arbeitsleistung. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt es dabei unbedingt zu beachten.

Verantwortungsvolle Arbeitgeber*innen kümmern sich um die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten. Tun sie das nicht, verletzen sie ihre Fürsorgepflicht. Wenn Beschäftigte durch das Versäumnis geschädigt werden, drohen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

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