7.11.2023 | aktuelle Meldung

Geschützter Raum? BAG fällt Grundsatzurteil über Äußerungen in einer privaten Chatgruppe

"Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen." Das teilte das Bundearbeitsgericht (BAG) in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 – mit.

Die Rechtsabteilung unseres Verbandes erläutert dazu:

Das BAG hatte sich damit zu befassen, ob private Kommunikation in geschlossenen Chatgruppen, beispielsweise über WhatsApp, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn diese Gewaltverherrlichung, stark beleidigende, sexistische, rassistische oder vergleichbare Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberseite oder Kolleg*innen beinhaltet.

Die Antwort lautete: Grundsätzlich ja! Es kommt jedoch darauf an, ob der bzw. die gekündigte Arbeitnehmer*in berechtigterweise von Vertraulichkeit hinsichtlich der Äußerungen ausgehen durfte.

Nach dem BAG sei eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt, wenn Mitglieder einer Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies hängt von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab.

Sind die Äußerungen ausreichend schwerwiegend, muss der bzw. die Arbeitnehmer*in darlegen, warum er oder sie darauf vertrauen durfte, dass diese nicht an Dritte gelangen. Wie zumeist: es kommt stets auf den Einzelfall an!

Das Urteil zeigt, dass auch vermeintlich private Äußerungen in Chatgruppen – oder auch E-Mails – reale berufliche Konsequenzen haben können. Das BAG hat hier ein deutliches Zeichen gesetzt!

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –"

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