12.5.2020 | aktuelle Meldung

Klargestellt: Kurzarbeitergeld ist auch für Arzt- und Zahnarztpraxen möglich

Arbeitsplätze und Kompetenzen von MFA und ZFA im ambulanten Gesundheitwesen halten

Nach anfänglichen Ablehnungen hat die Bundesagentur für Arbeit nun klargestellt, dass auch Arzt- und Zahnarztpraxen grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Das melden sowohl ärztliche als auch zahnärztlichen Informationsquellen.

Anfangs war dieser Anspruch mit dem Hinweis auf die Schutzschirme abgelehnt worden. Nachdem der Schutzschirm für Zahnärzte gestrichen wurde, war dieses Argument ohnehin hinfällig. Bei Arztpraxen wurde jetzt klargestellt, dass sich der Schutzschirm nur auf die gesetzliche Krankenversicherung bezieht, Einnahmen aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit aber unberücksichtigt bleiben. Diese stellen aber - je nach Praxis - einen unterschiedlich hohen Anteil an Umsatz dar. Deshalb muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld im Einzelfall geprüft werden.

"Diese Klarstellung war notwendig und sollte jeder Arbeitgeberin und jedem Arbeitgeber eine gewisse Sicherheit geben. In unserer Rechtsabteilung beschäftigen sich derzeit ca. ein Drittel der Anfragen mit dem Thema Kurzarbeit. Die Rechtsabteilung weist jedoch darauf hin, dass nicht die Beschäftigten, sondern die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ordnungsgemäß gegenüber der Agentur für Arbeit geltend zu machen und die erforderlichen Informationen dafür vorzulegen", erklärt Hannelore König für den Bundesvorstand und appelliert an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. "Es ist wichtig, das Instrument der Kurzarbeit zu nutzen, um die Arbeitsplätze zu sichern und die Kompetenz der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten im ambulanten Gesundheitswesen zu halten. In diesem Sinne danken wir auch dem Vorsitzenden der AAA, Erik Bodendieck für seine klaren Worte in dem Brief an Bundesgesundheitsminister Spahn."

Aus dem Brief des AAA-Vorsitzenden Erik Bodendieck an Bundesminister Spahn vom 5. Mai:

„Als niedergelassener Arzt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und Medizinischen Fachangestellten (AAA) sehe ich es mit Sorge, dass die Leistungen der Medizinischen Fachangestellten (MFA) von der Politik und in der öffentlichen Wahrnehmung viel zu häufig übersehen werden und keine angemessene Würdigung erfahren. Dabei stellen derzeit rund 430.000 MFA an der Seite der Ärztinnen und Ärzte die ambulante Versorgung in Deutschland sicher. Um es klar auszusprechen, nicht nur Pflegekräfte und Ärzte, sondern auch MFA sind für die Versorgung unentbehrlich. Von daher bitte ich Sie, bei Ihren grundsätzlichen Bestrebungen zur Steigerung der Attraktivität der Gesundheitsberufe, aber auch aktuell bei der Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie, die MFA nicht zu vergessen.

Als Vorsitzender der AAA, die als Tarifpartei der ärztlichen Arbeitgeber seit vielen Jahren mit dem Verband medizinischer Fachberufe Gehalts- und Manteltarifverträge sowie Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung abschließt, sehe ich es als meine Aufgabe an, das finanzielle Auseinanderdriften der MFA mit vergleichbaren Gesundheitsberufen wie den Pflegekräften zu verhindern. Damit Arztpraxen als Arbeitgeber die notwendigen Spielräume für Gehaltssteigerungen erhalten, ist es jedoch dringend erforderlich, dass Personalkostensteigerungen vollständig durch die Krankenkassen refinanziert werden. Die Laufzeit der derzeitigen Tarifverträge endet am 31.12.2020. Für die im Herbst beginnenden Tarifverhandlungen bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.“

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