23.4.2020 | aktuelle Meldung

Antwort aus Bayern: Wie Schutzausrüstung verteilt wird

  • Ende März hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aus Sorge um den Gesundheitsschutz und die Zukunft der von ihm vertretenen Berufsangehörigen und besonders der mehr als 600.000 Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten (MFA und ZFA) einen dringenden Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sowie an die Ministerpräsident(inn)en und Gesundheitsminister/innen der Bundesländer verschickt. Ein Thema darin war die Gesundheitsgefährdung durch fehlende Schutzausrüstung.

Hier Auszüge aus den Antworten vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 02. bzw. 06.04.2020

"Führt der Arbeitgeber keine angemessene Gefährdungsbeurteilung durch, handelt es sich um einen Verstoß gegen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts. Sofern dies der für den Vollzug des Arbeitsschutzrechts zuständigen Behörde, in Bayern dem Gewerbeaufsichtsamt bei der für den jeweiligen Arbeitsplatz regional zuständigen Regierung, bekannt wird, wird diese im erforderlichen Umfang tätig. Eine Überprüfung vor Ort wird jedoch nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und nicht flächendeckend möglich sein. Hier könnten die Verbände insofern unterstützen, als diese ihre Mitglieder entsprechend informieren. Auf diese Weise könnte der Anteil der Betriebe, die aufgrund von Informationsdefiziten von Vorgaben des Arbeitsschutzrechts abweichen, reduziert werden.“

Informationen für ambulante tätige (Vertrags-) Ärztinnen und Ärzte in Bayern
Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte

"Die vom Freistaat Bayern in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschafften Materialien (Persönliche Schutzausrüstung, wie FFP2/FFP3- und OP-Masken, Schutzanzüge, Hände-Desinfektionsmittel) werden seit 20. März 2020 und in der Folge laufend durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bis auf Ebene der Ortsverbände (OV) in Bayern und damit auf die Ebene der Kreisverwaltungsbehörden verteilt. Die Verteilung innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist vor Ort durch die zuständige Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) festzulegen und zu organisieren.

Die organisatorische Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörde betrifft die Festlegung der Menge je Bedarf wie auch die Verteilung des Materials durch Auslieferung an oder Abholung durch die Bedarfsträger an einer zentralen Stelle. Die Kreisverwaltungsbehörde verteilt die Materialien in eigener Zuständigkeit nach dem Prinzip des Schutzes vulnerabler Gruppen und der medizinischen Notwendigkeit. Vorrangig werden Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe u.ä., Hospize, Altenheime, ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte - soweit eine ausreichende Belieferung mit der vom Bundesgesundheitsministerium zentral beschafften PSA über die Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht stattfindet - und der Öffentliche Gesundheitsdienst bedient.

Nachrangig beliefert werden hingegen - neben Zahnärztinnen und Zahnärzten - Hebammen, Bestatter, Sanitätshäuser und Heilmittelerbringer. Da der zahnärztliche Notdienst medizinisch notwendig ist, wird dieser vorrangig mit bedient. Die Bestellung und Verteilung von Schutzausrüstung erfolgt fortlaufend. Die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen angesprochenen Probleme in zahnmedizinischen Praxen sind uns bewusst. Aufgrund der derzeit schwierigen Beschaffungssituation können wir jedoch leider nicht auf Anhieb alle Bedarfsträger sofort berücksichtigen, arbeiten aber intensiv an einer Verbesserung für alle Beteiligten."

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