3.12.2018 | aktuelle Meldung

Informationen zu den neuen Sonderzahlungen für MFA

Die Rechtsabteilung informiert

Arbeitgeber, die ihre Medizinischen Fachangestellten (MFA) nach Mantel- und Gehaltstarifvertrag bezahlen, müssen in diesem Jahr umdenken: Mit der von der Arbeitgeberseite durchgesetzten Änderung des Manteltarifvertrages ist das 13. Monatsgehalt gesplittet und umgewandelt worden:
  • 50 Prozent wurden seit Januar auf die Monatsgehälter umgelegt.
  • Der Rest wird als Sonderzahlung fällig, wenn bestimmte Bedingungen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verbunden sind, erfüllt werden.

Diese Änderung war von Arbeitgeberseite so gefordert, um MFA mehr an die Praxis zu binden und die Praxen am Jahresende vor Liquiditätsengpässen zu bewahren.

Derzeit lassen zahlreiche Nachfragen dazu die Telefone in der Geschäftsstelle des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. heiß glühen.

Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. sollten bei Unklarheiten ihren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung unbedingt nutzen.

Arbeitgebern und Lohnbuchhaltungen darf der Verband medizinischer Fachberufe e.V. keine detaillierte Auskunft geben. Die Rechtsabteilung weist daher allgemein darauf hin, dass bei Tarifbindung zunächst der Anspruch auf Sonderzahlung laut § 12 MTV MFA neue Fassung ermittelt werden muss. Neu ist dabei unter anderem die Berücksichtigung der Elternzeit.
Zu den Tarifverträgen für MFA

Bei einem Anspruch ist die Höhe der Sonderzahlung abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie beträgt im Jahr 2018 im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 50 Prozent, ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit 55 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts. Im Kalenderjahr 2019 steigt die Höhe der Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 60 Prozent, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 65 Prozent eines regelmäßigen Bruttomonatsgehalts.

Als regelmäßiges Bruttomonatsgehalt gilt das ausgehend laufende Arbeitsentgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen. Die Vergütung für geleistete Überstunden, Zuschläge, Aufwendungsersatz und Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. Somit sind bei Zahlung nach Gehaltstarifvertrag in der Regel die in der Tabelle 1c aufgeführten Tarifgehälter die Basis für die Berechnung der Sonderzahlung in Höhe von 50 bzw. 55 Prozent.

Gemäß § 1 Abs. 3 MTV MFA gilt der Tarifvertrag entsprechend auch für Auszubildende.

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

27.04. - 05.05.2024
Borkum
78. Fort- und Weiterbildungswoche auf Borkum - TERMIN WURDE ABGESAGT!
Termin anzeigen
27.04.2024 10:00 - 14:30 Uhr
21680 Stade
MFA-Workshop zur Vorbereitung auf die Praktische Prüfung
Termin anzeigen
03.05. - 04.05.2024
04356 Leipzig
Zahntechnik plus 2024
Termin anzeigen
22.05.2024 17:00 - 20:00 Uhr
46045 Oberhausen
Heilmittel richtig verordnen und Rückläufer vermeiden
Termin anzeigen
07.06.2024 14:00 - 17:00 Uhr
91054 Erlangen
Kompression- und Verbandstechniken - Fortbildung mit Workshop
Termin anzeigen
12.06.2024 15:00 - 17:00 Uhr
81247 München
Welcher Verband für welche Wunde? - Modernes Wundmanagement
Termin anzeigen
19.06.2024 - 31.07.2025
München & Frankfurt
Weiterbildung zur*m Veterinärmedizinischen Physikaltherapeut*in (VMPT®)
Termin anzeigen
05.07. 08:00 Uhr - 06.07.2024 13:00 Uhr
71638 Ludwigsburg oder Online
Sommer-Akademie - Stark in die Zukunft: Unser Team. Unsere Praxis. Unser Erfolg.
Termin anzeigen