19.3.2018 | Pressemeldung

Besserer Arbeitsschutz für Tiermedizinische Fachangestellte möglich

Verband medizinischer Fachberufe e.V. informiert über neue TRBA 260 im Bereich Veterinärmedizin

Nach intensiver Arbeit sind im Dezember 2017 die neuen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe für die Veterinärmedizin (TRBA 260) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Silke Agus, die Referatsleiterin Tiermedizinische Fachangestellte im Verband medizinischer Fachberufe e.V. war an der Erstellung beteiligt. Sie erklärt: „Diese Regeln waren notwendig geworden, um den Tiermedizinischen Fachangestellten, den Tierärztinnen und Tierärzten Informationen über direkte Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen an die Hand zu geben. Bis dahin galt die TRBA 250 aus dem Humanmedizinbereich. Allerdings verwirrte diese in der Veterinärmedizin bei vielen Themen mehr als dass sie half.“

Die TRBA 260 bezieht sich vor allem auf Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden sowie die Entnahme, Bearbeitung, Aufbereitung, Untersuchung von Proben und Materialien im Rahmen eines praxiseigenen Labors oder eines Sektionsraumes. Als vergleichbare Tätigkeiten werden beschrieben: das Sicherstellen, Einfangen sowie Töten von Tieren, die Aufbewahrung von Tierkörpern oder kontaminierten Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaterialien und Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinär­medizinischen Tätigkeiten.

Silke Agus: „Als Besonderheit wird auch das tierärztliche Labor in der TRBA 260 mit abgedeckt – sofern keine weitergehenden diagnostischen Arbeiten (insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen) stattfinden. Dann muss die TRBA 100 („Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“) herangezogen werden.“

Wichtig für die Arbeit der Tiermedizinischen Fachangestellten sind die zahlreichen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, so Silke Agus weiter. Auf dieser Grundlage wird festgestellt, wie Expositionen vermieden oder wenn das nicht möglich ist, vermindert werden können, welche sicheren Arbeitsverfahren dazu anzuwenden sind und welche Maßnahmen zur Beherrschung nicht vermeidbarer Expositionen zu treffen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit und dann mindestens jedes zweite Jahr nach § 4 Absatz 2 BioStoffV zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, dabei ist das Überprüfungsdatum in jedem Fall zu vermerken. „Die Gefährdungsbeurteilung bezüglich einer Schwangerschaft in einer Tierarztpraxis muss dabei immer gleich Berücksichtigung finden. Und nicht erst dann, wenn eine TFA schwanger ist“, erklärt Silke Agus. Mit anderen Worten: Bereits bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist festzuhalten, ob die beurteilten Arbeitsplätze/Tätigkeiten für Schwangere oder Stillende geeignet bzw. welche zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. „Wenn sich die Arbeitgeber daran halten, könnten bei einer Schwangerschaft in der Tierarztpraxis viele Probleme besser gelöst und der Arbeitsschutz für TFA verbessert werden.“

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