12.8.2016 | aktuelle Meldung
In seinem Urteil vom 29.06.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 716/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Klarstellung zur Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten vorgenommen.
Neues zum Mindestlohn
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:In seinem Urteil vom 29.06.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 716/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Klarstellung zur Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten vorgenommen.
- Es wird darauf verwiesen, dass Bereitschaftsdienste vergütungspflichtige Arbeitszeit sind und mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit noch 8,50 Euro zu bezahlen. Hinweis: Ab 01.01.2017 beträgt dieser 8,84 Euro pro Stunde.
- Bei der Überprüfung, ob der Mindestlohn für den Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ist allerdings darauf abzustellen, ob die Bruttomonatsvergütung insgesamt bezogen auf die tatsächlichen Arbeitszeiten inklusive des Bereitschaftsdienstes den Mindestlohn erreicht. Ist dies der Fall, haben Arbeitnehmer/innen keinen Anspruch auf eine über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Bezahlung des Bereitschaftsdienstes.
- Aktuelle Antworten zum Thema Mindestlohn stehen Mitgliedern im internen Mitgliederbereich zur Verfügung.