20.6.2016 | aktuelle Meldung
In seinem Urteil vom 25.05.2016 hat sich das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 135/16) mit dem Mindestlohn beschäftigt.
Dabei wurde klargestellt, dass nur solche Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind, auf die der/die Arbeitnehmer/in einen unabdingbaren Anspruch hat. Das bedeutet im Umkehrschluss: Leistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig erbracht werden, wie eine mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlte Weihnachtsgratifikation, sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin jedoch monatlich je ein Zwölftel des ihr zu stehenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ausgezahlt ohne dass der Arbeitgeber sich diesbezüglich die Freiwilligkeit vorbehalten hat. Somit waren die Zahlungen bei der Überprüfung, ob die Klägerin den gesetzlich zustehenden Mindestlohn erhält, mit einzubeziehen.
Neues zum Mindestlohn
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe informiert:In seinem Urteil vom 25.05.2016 hat sich das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 135/16) mit dem Mindestlohn beschäftigt.
Dabei wurde klargestellt, dass nur solche Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind, auf die der/die Arbeitnehmer/in einen unabdingbaren Anspruch hat. Das bedeutet im Umkehrschluss: Leistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig erbracht werden, wie eine mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlte Weihnachtsgratifikation, sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin jedoch monatlich je ein Zwölftel des ihr zu stehenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ausgezahlt ohne dass der Arbeitgeber sich diesbezüglich die Freiwilligkeit vorbehalten hat. Somit waren die Zahlungen bei der Überprüfung, ob die Klägerin den gesetzlich zustehenden Mindestlohn erhält, mit einzubeziehen.