20.6.2016 | aktuelle Meldung
Bei Durchführung einer ambulanten Kur kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für die Zeit der Kurmaßnahme auch dann gegeben sein, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 AZR 298/15) festgestellt.
Als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung während der ambulanten Kur durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei weiter bestehender Arbeitsfähigkeit wurde formuliert:
BAG entscheidet über Entgeltfortzahlung bei ambulanter Kur
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Bei Durchführung einer ambulanten Kur kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für die Zeit der Kurmaßnahme auch dann gegeben sein, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 AZR 298/15) festgestellt.
Als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung während der ambulanten Kur durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei weiter bestehender Arbeitsfähigkeit wurde formuliert:
- Bei der ambulanten Kur gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss es sich um eine vom Träger der Sozialversicherung (z.B. der Krankenkasse oder einem sonstigen Sozialleistungsträger) bewilligte ambulante Vorsorgekur handeln, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V durchgeführt wird.