23.5.2016 | aktuelle Meldung
Im Vorfeld hatten wir Gelegenheit, zum Gesetzentwurf Stellung zu beziehen. Mit dem Hinweis, dass wir als Gewerkschaft vorwiegend Frauen vertreten die in Klein- und Kleinstbetrieben arbeiten, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
„Wir begrüßen, dass die Gefährdungsbeurteilung gem. § 8 Mutterschutzrecht bereits bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber vorzunehmen ist, sodass bei Bekanntgabe der Schwangerschaft nach dem neuen Gesetz dann lediglich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen für die betreffende Frau zu konkretisieren sind. Allerdings befürchten wir genau an dieser Stelle ein Unterwandern der Vorgabe in Arzt-, Zahn- und Tierarztpraxen sowie zahntechnischen Laboratorien. Denn sowohl die Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen als auch viele zahntechnische Laboratorien sind Klein- bzw. Kleinstbetriebe, in denen die Gefährdungsbeurteilung nicht regelmäßig erfolgt. […] Wir fordern deshalb, die besondere Situation werdender Mütter in Kleinbetrieben fokussiert zu berücksichtigen.
Die Überwachungsmechanismen sollten aus unserer Sicht noch strenger gefasst werden und eine stärkere Überwachung erfolgen.“
Anhörung zum Entwurf des Mutterschutzgesetzes
Am 5. April hatte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Fachkreise und Verbände zu einer Anhörung zur Neuregelung des Mutterschutzrechts eingeladen. Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. war dabei.Im Vorfeld hatten wir Gelegenheit, zum Gesetzentwurf Stellung zu beziehen. Mit dem Hinweis, dass wir als Gewerkschaft vorwiegend Frauen vertreten die in Klein- und Kleinstbetrieben arbeiten, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:
„Wir begrüßen, dass die Gefährdungsbeurteilung gem. § 8 Mutterschutzrecht bereits bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber vorzunehmen ist, sodass bei Bekanntgabe der Schwangerschaft nach dem neuen Gesetz dann lediglich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen für die betreffende Frau zu konkretisieren sind. Allerdings befürchten wir genau an dieser Stelle ein Unterwandern der Vorgabe in Arzt-, Zahn- und Tierarztpraxen sowie zahntechnischen Laboratorien. Denn sowohl die Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen als auch viele zahntechnische Laboratorien sind Klein- bzw. Kleinstbetriebe, in denen die Gefährdungsbeurteilung nicht regelmäßig erfolgt. […] Wir fordern deshalb, die besondere Situation werdender Mütter in Kleinbetrieben fokussiert zu berücksichtigen.
Die Überwachungsmechanismen sollten aus unserer Sicht noch strenger gefasst werden und eine stärkere Überwachung erfolgen.“