16.2.2016 | aktuelle Meldung

BAG-Urteil zum Zuschlag für Dauernachtarbeit

Gem. § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, also in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeiten, einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage. Nach ständiger Rechtsprechung wird für die Nachtarbeit ein Zuschlag pro Stunde in Höhe von 25 Prozent des Bruttostundenlohnes bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage als angemessen angesehen.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Aktenzeichen 10 AZR 423/14) festgestellt, dass bei Dauernachtarbeit der Nachtarbeitszuschlag bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage erhöht werden müsse und sieht 30 Prozent als angemessen an.

Dazu erklärt die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.:

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