16.6.2015 | aktuelle Meldung

Keine automatische Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.05.2015 (9AZR 725/13) eine Klarstellung bezüglich des Urlaubsanspruches in Zusammenhang mit einer Elternzeit vorgenommen:
  • Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber gem. § 17 Abs. 1 BEEG berechtigt, den Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der sich in Elternzeit befindet, für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Diese Kürzung geschieht allerdings nicht automatisch, sondern muss vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberseite diese Kürzung nicht vorgenommen und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Elternzeit. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage. Da die Arbeitgeberseite hier versäumte, die Kürzung des Urlaubsanspruches vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, entstand der finanzielle Abgeltungsanspruch in voller Höhe und konnte auch im Nachhinein nach Ansicht des BAG nicht mehr gekürzt werden. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Auszahlung des ihr für den gesamten Zeitraum der Elternzeit zustehenden Urlaubsanspruches.
  • Bei Fragen zum Urlaubsanspruch und zu weiteren arbeits- oder sozialrechtlichen Themen steht den Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. die verbandseigene Rechtsabteilung zur Verfügung.

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