19.11.2014 | aktuelle Meldung
Eine Zahnmedizinische Fachangestellte begehrte in diesem Verfahren die Anhebung der Leistungsbewertung in ihrem Arbeitszeugnis. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der oben genannten Entscheidung, dass es sich bei der Formulierung "stets zur vollen Zufriedenheit" um eine gute Beurteilung handelt. Möchte der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Benotung mit dieser Formulierung im Zeugnis haben, so muss er/sie im Klageverfahren darlegen, dass er/sie den Anforderungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin entsprechend gut gerecht geworden ist.
Näheres zu dem Inhalt und zur Beurteilung eines Zeugnisses erfahren Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. -> im internen Mitgliederbereich.
Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis
Bei den Formulierungen der Leistungsbeurteilung in einem qualifizieren Arbeitszeugnis sowie bei der Beweislastregelung bleibt nach dem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2014, Aktenzeichen 9 AZR 584/13, alles beim Alten.Eine Zahnmedizinische Fachangestellte begehrte in diesem Verfahren die Anhebung der Leistungsbewertung in ihrem Arbeitszeugnis. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der oben genannten Entscheidung, dass es sich bei der Formulierung "stets zur vollen Zufriedenheit" um eine gute Beurteilung handelt. Möchte der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Benotung mit dieser Formulierung im Zeugnis haben, so muss er/sie im Klageverfahren darlegen, dass er/sie den Anforderungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin entsprechend gut gerecht geworden ist.
Näheres zu dem Inhalt und zur Beurteilung eines Zeugnisses erfahren Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. -> im internen Mitgliederbereich.