28.10.2022 | Fachinformation

Der G-BA stellt klar: Krankentransport umfasst auch Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2022 nach Hinweisen aus der Versorgungspraxis eine Klarstellung in der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Durch eine Ergänzung im § 8 der Richtlinie wird abgesichert, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen ausdrücklich auch Fahrten zu
  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gemäß den §§ 25 und 25a SGB V gehören.
Vor allem bei der Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnet werden können, wenn diese zum Beispiel durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart wurden, kam es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auslegungen.

Mit der Klarstellung will der G-BA sichergehen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Quelle: www.g-ba.de

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

03.09.2025 17:00 - 17:30 Uhr
Online
Erstattungsfähig oder nicht? Klarheit in der Wundversorgung
Termin anzeigen
10.09.2025 15:00 - 17:00 Uhr
26125 Oldenburg
Wundversorgung - Einfach machen - Workshop für Einsteiger*innen
Termin anzeigen
13.09.2025 12:00 - 14:00 Uhr
26125 Oldenburg
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügungen - was steckt dahinter?
Termin anzeigen
20.09.2025 10:00 - 13:00 Uhr
24768 Rendsburg
Gewalt in Arztpraxen
Termin anzeigen
20.09.2025 11:00 - 13:00 Uhr
67346 Speyer
Verstaubt, oder was? Ein Knigge für knifflige Situationen in Praxis und Labor
Termin anzeigen
24.09.2025 15:00 - 18:00 Uhr
41747 Viersen
Hilfsmittel - sicher und korrekt verordnen & Chronische Wunden - effizient versorgen
Termin anzeigen
27.09.2025 11:00 - 13:00 Uhr
67655 Kaiserslautern
Chronische Wunden von A-Z
Termin anzeigen
08.10.2025 16:00 - 17:30 Uhr
Live-Online Seminar
IQN: Neue Impulse für den Praxisalltag: Professionelle Versorgung von Patientinnen und Patienten mit individuellen Bedürfnissen
Termin anzeigen