25.10.2022 | Fachinformation

Übergangsregelung bei der Verordnung außerklinischer Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstranke Patientinnen und Patienten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Pflegefachkräfte überwachen beispielsweise die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein.

Im November 2021 hatte der G-BA eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege verabschiedet und die außerklinische Intensivpflege aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herausgelöst. In der neuen Richtlinie hat der G-BA geregelt, in welchen Fällen eine außerklinische Intensivpflege verordnet werden darf. Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen Leistungsanspruch auf Basis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege besteht darin, dass bei beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt. Für die Verordnung und individuelle Potenzialerhebung ist eine besondere ärztliche Qualifikation erforderlich.

Ursprünglich sollten Verordnungen ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat der G-BA nun entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Schon bisher gilt: Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind, gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.

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