21.6.2022 | Fachinformation
Wie die KBV auf ihrer website berichtet, hat der G-BA darauf hingewiesen, dass unabhängig von Corona im Rahmen der Regelversorgung das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in einer Videosprechstunde möglich ist, wenn die Erkrankung dies zulässt – also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, kann eine Krankschreibung per Video für bis zu 7 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis nicht bekannt sind, für bis zu 3 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Zur Meldung auf der Seite der KBV.
Um im Praxisalltag Unterstützung zu leisten, hat die KBV alle gültigen Sonderregelungen für die ambulante Versorgung auf einer Seite kurz zusammengefasst.
Zu den Corona-Sonderreglelungen auf der Seite der KBV.
KBV: Corona-Sonderregelungen
Seit 01.06. ist die Krankschreibung per Telefon nicht mehr möglich.Wie die KBV auf ihrer website berichtet, hat der G-BA darauf hingewiesen, dass unabhängig von Corona im Rahmen der Regelversorgung das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in einer Videosprechstunde möglich ist, wenn die Erkrankung dies zulässt – also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, kann eine Krankschreibung per Video für bis zu 7 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis nicht bekannt sind, für bis zu 3 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Zur Meldung auf der Seite der KBV.
Um im Praxisalltag Unterstützung zu leisten, hat die KBV alle gültigen Sonderregelungen für die ambulante Versorgung auf einer Seite kurz zusammengefasst.
Zu den Corona-Sonderreglelungen auf der Seite der KBV.