21.2.2022 | Fachinformation

Nagelspangenbehandlung künftig auch bei Podologen möglich

Vertragsärzte können künftig die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen als podologische Therapie verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat festgelegt, dass neben Ärzten auch Podologen die Behandlung durchführen dürfen.

Im Jahr 2019 hatte das Bundessozialgericht geurteilt, dass die Nagelspangenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich ärztliche Leistung ist (Vergütung über die Grund- und Versichertenpauschale) und nicht von Podologen erbracht werden darf.

Nach einem Beratungsverfahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun festgelegt, dass künftig auch Podologen eingewachsene Zehennägel (Unguis incarnatus) mit Nagelkorrekturspangen behandeln dürfen. In Kraft treten werden die Änderungen der Heilmittel-Richtlinie voraussichtlich zum 1. Juli 2022.

Verordnung auf Formular 13
Verordnungsfähig ist dann die Therapie des Unguis incarnatus in den Stadien 1, 2 und 3 an den unteren Extremitäten. Die Behandlung des Unguis incarnatus mittels Nagelkorrekturspange ist ein konservatives Verfahren.

Ärzte veranlassen die Leistung auf dem Verordnungs-Formular für Heilmittel (Muster 13, siehe Infokasten). Zur Sicherung der Behandlungsqualität hat der G-BA konkrete Vorgaben definiert. Dazu gehört insbesondere eine enge Abstimmung zwischen Podologie und verordnender Arztpraxis vor allem bei Behandlungen im Stadium 2 und 3.

Quelle und weitere Infos KBV Praxisnachrichten

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