10.9.2021 | Fachinformation
Die Gesundheitsminister der Länder hatten bereits Anfang August im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit angeregt, bestimmten Personen Auffrischimpfungen anzubieten. In Ergänzung dazu wurde am Montag auf „Grundlage vorliegender Studiendaten zur positiven Schutzwirkung einer Auffrischimpfung“ ein weiterer Beschluss gefasst.
Personal in Pflege- und medizinischen Einrichtungen
Dieser sieht vor, dass neben Bewohnern in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen auch den dort tätigen Pflegekräften und weiteren Beschäftigten auf eigenen Wunsch eine Auffrischimpfung angeboten werden soll.
Eine Auffrischimpfung könne darüber hinaus in Erwägung gezogen werden bei denjenigen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stünden, zum Beispiel medizinisches Personal im ambulanten und stationären Bereich, Personal des Rettungsdienstes sowie mobile Impfteams, heißt es in dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK).
Personen über 60 Jahre
Darüber hinaus schließt der Beschluss Auffrischimpfungen für über 60-jährige Personen „nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung“ ein. Der Nutzen einer vorsorglichen Auffrischimpfung für diese Personengruppe, für die ein hohes Risiko für schwere Verläufe bei einer COVID-19-Infektion bestehe, sei bereits hinreichend belegt.
Rechtlich bindend ist der Beschluss allerdings nicht. Die maßgebliche Corona-Impfverordnung enthält einen Anspruch auf Auffrischimpfungen ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppierungen.
Frühestens nach sechs Monaten
Nach dem – auch insoweit nicht verbindlichen – GMK-Beschluss soll die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Zudem muss die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegen.
Nach Mitteilung der GMK soll in Kürze auch für Auffrischimpfungen ein digitaler Impfnachweis erstellt werden können. Die technische Umsetzung der Abbildung von Auffrischimpfungen im digitalen Impfnachweis befinde sich in der finalen Phase und werde im Laufe dieser Woche nutzbar sein.
Empfehlung zu Grippe- und COVID-19-Impfung
Angesichts der in Kürze beginnenden Grippeimpfungen hat die GMK außerdem eine zeitnahe Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erbeten, ob die Impfung zusammen mit einer COVID-19-Impfung verabreicht werden kann. Das Paul-Ehrlich-Institut erwarte bei der Co-Administration von inaktivierten Influenza- und COVID-19-mRNA-Impfstoff (Impfungen am gleichen Tag an unterschiedlicher Extremität) keine deutlichen Unterschiede in der Immunogenität, heißt es in dem GMK-Beschluss.
STIKO-Empfehlung zu Auffrischimpfung für September erwartet
Eine Empfehlung der STIKO zu den Auffrischimpfungen liegt bislang noch nicht vor. Diese wird im September erwartet. Angepasst wurde inzwischen die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Seit 1. September können Auffrischimpfungen erfolgen und abgerechnet werden (Übersicht mit den Pseudoziffern, PDF-Dokument). Die Verordnung sieht keine Einschränkungen auf bestimmte Personengruppen vor.
Nach den GMK-Beschlüssen von Anfang August soll auch Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate.
Quelle
KBV Praxisnachrichten
Neuer Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Auffrischimpfungen
Die KBV informiert über den aktuellen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zum erweiterten Personenkreis, der nach Auffassung der Gesundheitsminister auf eigenen Wunsch Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff erhalten soll.Die Gesundheitsminister der Länder hatten bereits Anfang August im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit angeregt, bestimmten Personen Auffrischimpfungen anzubieten. In Ergänzung dazu wurde am Montag auf „Grundlage vorliegender Studiendaten zur positiven Schutzwirkung einer Auffrischimpfung“ ein weiterer Beschluss gefasst.
Personal in Pflege- und medizinischen Einrichtungen
Dieser sieht vor, dass neben Bewohnern in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen auch den dort tätigen Pflegekräften und weiteren Beschäftigten auf eigenen Wunsch eine Auffrischimpfung angeboten werden soll.
Eine Auffrischimpfung könne darüber hinaus in Erwägung gezogen werden bei denjenigen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stünden, zum Beispiel medizinisches Personal im ambulanten und stationären Bereich, Personal des Rettungsdienstes sowie mobile Impfteams, heißt es in dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK).
Personen über 60 Jahre
Darüber hinaus schließt der Beschluss Auffrischimpfungen für über 60-jährige Personen „nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung“ ein. Der Nutzen einer vorsorglichen Auffrischimpfung für diese Personengruppe, für die ein hohes Risiko für schwere Verläufe bei einer COVID-19-Infektion bestehe, sei bereits hinreichend belegt.
Rechtlich bindend ist der Beschluss allerdings nicht. Die maßgebliche Corona-Impfverordnung enthält einen Anspruch auf Auffrischimpfungen ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppierungen.
Frühestens nach sechs Monaten
Nach dem – auch insoweit nicht verbindlichen – GMK-Beschluss soll die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Zudem muss die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegen.
Nach Mitteilung der GMK soll in Kürze auch für Auffrischimpfungen ein digitaler Impfnachweis erstellt werden können. Die technische Umsetzung der Abbildung von Auffrischimpfungen im digitalen Impfnachweis befinde sich in der finalen Phase und werde im Laufe dieser Woche nutzbar sein.
Empfehlung zu Grippe- und COVID-19-Impfung
Angesichts der in Kürze beginnenden Grippeimpfungen hat die GMK außerdem eine zeitnahe Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erbeten, ob die Impfung zusammen mit einer COVID-19-Impfung verabreicht werden kann. Das Paul-Ehrlich-Institut erwarte bei der Co-Administration von inaktivierten Influenza- und COVID-19-mRNA-Impfstoff (Impfungen am gleichen Tag an unterschiedlicher Extremität) keine deutlichen Unterschiede in der Immunogenität, heißt es in dem GMK-Beschluss.
STIKO-Empfehlung zu Auffrischimpfung für September erwartet
Eine Empfehlung der STIKO zu den Auffrischimpfungen liegt bislang noch nicht vor. Diese wird im September erwartet. Angepasst wurde inzwischen die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Seit 1. September können Auffrischimpfungen erfolgen und abgerechnet werden (Übersicht mit den Pseudoziffern, PDF-Dokument). Die Verordnung sieht keine Einschränkungen auf bestimmte Personengruppen vor.
Nach den GMK-Beschlüssen von Anfang August soll auch Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate.
Quelle
KBV Praxisnachrichten