2.9.2021 | Fachinformation

Auffrischimpfungen ab sofort möglich – Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus Anspruch auf eine Auffrischimpfung.

Hintergrund für die Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung sind die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von Anfang August. Danach sollen Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischimpfung erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dazu gehören Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen.

Außerdem soll den GMK-Beschlüssen zufolge Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate.

Nach der geänderten Impfverordnung sollen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht.

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